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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Aufhebung der völkerrechtlichen Verträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
  • § 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • I. Begriff des völkerrechtlichen Vertrages.
  • II. Der Abschluß der Staatsverträge.
  • III. Die Wirkung der Staatsverträge.
  • IV. Die Aufhebung der völkerrechtlichen Verträge.
  • § 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
  • § 24. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

180 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Eine Ausnahme kann nur insoweit zugegeben werden, als 
der geschlossene Vertrag eine bestimmte Rechtslage, sei es aus- 
drücklich, sei es stillschweigend, zur Voraussetzung nimmt und 
diese Rechtslage sich wesentlich verändert. Wenn ein Staat dem 
andern seinen Besitzstand garantiert hat, so kann der Garantie- 
vertrag einseitig gekündigt werden, wenn durch eine Vergrößerung 
des Staatsgebietes des garantierten Staates, etwa durch die Er- 
werbung eines ausgedehnten Kolonialbesitzes, die von dem garan- 
tierenden Staate übernommenen Verpflichtungen wesentlich erhöht 
würden. Dasselbe würde von Zolleinigungen gelten, wenn durch 
Gebietsveränderungen die wirtschaftlichen Verhältnisse des einen 
der vertragschließenden Teile sich wesentlich verschieben. Auch 
Änderungen der Verfassungsform, also Übergang von der monar- 
chischen zur republikanischen Verfassung, würden zur Kündigung 
derjenigen Verträge berechtigen, die gerade im Hinblick auf die beim 
Verträgsschluß bestehende Verfassungsform geschlossen worden sind. 
Von diesen Ausnahmen abgesehen, muß dagegen an dem die 
Grundlage alles Rechts bildenden Satze festgehalten werden: pacta 
sunt servanda. Der Notstand (unten $ 24 IV 3) freilich vermag 
auch hier der Verletzung bestehender berechtigter Interessen den 
Charakter der Rechtswidrigkeit zu nehmen. Darüber hinaus kann 
der Staatsmann, der die Erfüllung vertragsmäßig übernommener 
Verpflichtungen leugnet, sich auf die Politik, nicht aber auf das 
Völkerrecht berufen. ® 
2. Nichterfüllung des Vertrages durch den einen der vertrag- 
schließenden Teile berechtigt den andern zum Bücktritt von dem 
Vertrage. 
Die Rechtfertigung dieses von den meisten Privatrechten ab- 
weichenden Satzes liegt darin, daß das Völkerrecht keinen andern 
Erfüllungszwang als die Gewalt, in letzter Linie den Krieg, kennt, 
dem gegenüber der Rücktritt vom Vertrage für beide Teile das 
kleinere Übel darstellt. 
  
8) Interessante Bemerkungen bei von Bismarok, Gedanken und 
Erinnerungen II 258.
	        

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