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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ursprünglicher Erwerb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
  • § 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • § 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
  • I. Ursprünglicher Erwerb.
  • II. Abgeleiteter Erwerb.
  • III. Staatsschulden.
  • IV. Das Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen.
  • V. Losreißung vom Mutterlande.
  • § 24. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

186 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
erhalten die französischen Verträge Ausdehnung auch auf das bis- 
her belgische Gebiet. 
H. Aber auch bei abgeleitetem Erwerb findet Rechtsnachfolge in 
völkerrechtliche Rechtsverhältnisse nur soweit statt, als diese mit ab- 
soluter Wirkung auf dem Staatsgebiete lokalisiert sind. ? 
1. Ist etwa dem Staate, der ganz oder mit einem Teile seines 
Gebietes in einen andern Staate aufgeht, dritten Staaten gegen- 
über die Verpflichtung auferlegt, die öffentlichen Straßen oder das 
Fahrwasser seiner eigenen Gewässer in gutem Zustande zu erhalten, 
die das Gebiet durchströmenden Flüsse einzudämmen usw., s0 
gehen diese Verpflichtungen auf den Erwerber über. Dasselbe 
würde gelten in bezug auf die das abgetretene Gebiet durch- 
schneidenden Eisenbahnen. Von solchen und ähnlichen Fällen war 
bereits oben $ 8 III 3 bei Besprechung der sogenannten Staats- 
dienstbarkeiten die Rede. Bei der Erwerbung des Kongostaates 
durch Belgien würden die durch die Akte vom 26. Februar 1885 
dem Kongostaate auferlegten völkerrechtlichen Verpflichtungen auf 
die belgische Staatsgewalt übergehen; diese hätte dafür Sorge zu 
tragen, daß auf dem übernommenen Gebiete die Grundsätze der 
Handelsfreiheit usw. zur Durchführung gelangen. In diesem Falle 
hätten wir eine wirkliche „Gesamtnachfolge von Todeswegen“. Wie 
bereits erwähnt (oben $ 10 I 4), ist diese Möglichkeit auch in den 
von der internationalen Gesellschaft des Kongo 1884 geschlossenen 
Verträgen vorgesehen worden. 
Abgesehen von diesen „lokalisierten‘“ Berechtigungen und Ver- 
pflichtungen gibt es aber keine Rechtsnachfolge. Die unter I auf- 
gestellten Rechtsregeln haben vielmehr auch bei abgeleitetem Erwerb 
Anwendung zu finden. Handelt es sich um Gebietsveränderungen, 
bei denen die beiden Rechtssubjekte bestehen bleiben, so ergibt 
sich diese Folgerung schon aus der Unteilbarkeit der Staatsgewalt. 
Wenn der Staat A etwa drei Viertel seines Gebietes an den Staat B 
  
2) Gegen diesen Satz Gareis 67 und A. Zorn 32, 77, 152, die 
jede Rechtsnachfolge auch in diesem Falle leugnen.
	        

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