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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abgeleiteter Erwerb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
  • § 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • § 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
  • I. Ursprünglicher Erwerb.
  • II. Abgeleiteter Erwerb.
  • III. Staatsschulden.
  • IV. Das Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen.
  • V. Losreißung vom Mutterlande.
  • § 24. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

188 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
bleiben bestehen; doch führt auch hier die Verschiebung der Rechts- 
lage zu einem Kündigungsrecht sowohl des oberherrlichen Staates, 
als auch aller anderen Staaten, die mit dem jetzt nur mehr halb- 
souveränen Staate Verträge geschlossen haben. Die von dem Schutz- 
staate geschlossenen Verträge werden jedenfalls nicht auf das 
Gebiet des geschützten Staates ausgedehnt, da dieser seine völker- 
rechtliche Rechtssubjektivität nicht vollständig einbüßt, 
II. Eine Bechtsnachfolge muß dagegen bei abgeleitetem Erwerb 
angenommen werden, sowelt es sich um privatrechtliche Rechtsverhält- 
nisse (Eisenbahnkonzessionen usw.) handelt. Dies gilt auch von den 
Staatsschulden. Die Frage führt aber gerade in ihrem wichtigsten 
Anwendungsgebiete über das Völkerreeht hinaus. ® 
Allgemein anerkannte Rechtssätze lassen sich bezüglich der 
Staatsschulden allerdings nicht aufstellen. Meist werden in den 
Friedens- oder sonstigen Zessionsverträgen besondere und ausdrück- 
liche Vereinbarungen getroffen. Jedenfalls findet eine Rechtsnach- 
folge statt in die sogenannten hypothezierten Schulden (dettes 
hypoth&quses), d.h. diejenigen Schulden, die im ausschließlichen 
Interesse des abgetretenen Gebietes (etwa für die Entwässerungs- 
arbeiten) aufgenommen worden sind, sowie in die Grundschulden 
(dettes hypothöcaires), d. h. diejenigen, für welche unbewegliches 
in dem abgetretenen Gebiete gelegenes Staatsgut verpfändet ist. 
Doch pflegt der erwerbende Staat aus freier Entschließung einen 
verhältnismäßigen Anteil auch an den übrigen Staatsschulden zu 
übernehmen. 
IV. Gebietsveränderungen, bei welchen der Bestand der beiden 
Staaten erhalten bleibt, haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die 
bestehenden völkerrechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen. Die 
von dem erwerbenden Staat geschlossenen Verträge erstrecken sich 
ohne weiteres auch auf die neu erworbenen Gebiete; und die von dem 
verkleinerten Staate geschlossenen Verträge bleiben trotz des Gebiets- 
verlustes welter bestehen. 
  
3) Vergl. Rivier 97, Ullmann 71; ganz besonders aber Huber.
	        

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