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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Erschließung des Landes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • § 25. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden.
  • I. Die Erschließung des Landes.
  • II. Die Fremdenpolizei.
  • III. Die Rechtsstellung der Staatsfremden.
  • IV. Fremde Handelsschiffe.
  • V. Fremde Kriegsschiffe und Truppenkörper.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

825. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 203 
Anlegung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in 
Tientsin und Hankau. Mit der Aufhebung der konsularischen Ge- 
richtsbarkeit verlieren diese Niederlassungen ihre selbständige Stel- 
lung; ausdrücklich wurde das ausgesprochen in dem deutsch -japa- 
nischen Handelsvertrage vom 4. April 1896 Art. 18. 
IH. Dureh die Erschließung des Landes wird das Recht der Fremden- 
polizei nieht berührt. Doch darf diese niemals dazu führen, daß den 
Angehörigen eines fremden Staates als solchen, also nur wegen ihrer 
Staatsangehörigkeit, der Aufenthalt versagt wird. Im einzelnen gelten 
folgende Bechtssätze. 
1. Jeder Staat hat das Recht, den Grenzverkehr zu iberwaehen. 
Er kann insbesondere den Paßzwang handhaben, soweit diesem 
nicht besondere Vereinbarungen im Wege stehen. 
2. Er kann den Eintritt in sein Gebiet denjenigen Personen 
versagen, die für Sicherheit und Ordnung im Innern wie nach außen 
hin gefährlich werden können (Abweisung, renvol). 
Zu diesen Personen gehören: verurteilte Verbrecher, Personen 
ohne genügenden Ausweis, unbemittelte und erwerbsunfähige Per- 
sonen (paupers). Aber auch Personen, die an ansteckenden Krank- 
heiten leiden (Phtysiker, Leprakranke), müssen hierher gerechnet 
werden. Besonders weit wird durch die Gesetzgebung der Ver- 
einigten Staaten Amerikas (zuletzt 1902) der Kreis der von der 
Zulassung ausgeschlossenen Personen gezogen. 
Der Staat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, solche 
Personen zurückzuweisen. Und er hat das Recht, ihnen Asyl zu ge- 
währen, soweit dadurch nicht die Sicherheit anderer Staaten gefährdet 
wird (oben $ 7 II 1). Das Asylrecht ist mithin völkerrechtlich ein 
Recht des Zufluchtsstaates, nicht aber des staatsfremden Flüchtlings. 
3. Jeder Staat ist aus den gleichen Gründen berechtigt, Staats- 
fremde, die sich bereits auf seinem Gebiete befinden, auszuweisen 
(Ausweisung, expulsion). | 
4. Der Staat, dem der Abgewiesene oder Ausgewiesene angehört 
hat, ist verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen, auch wenn er inzwischen 
seine- frühere Staatsangehörigkeit verloren: haben :sollte, ohne die neue 
zu gewinnen.
	        

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