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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Fremdenpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • § 25. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden.
  • I. Die Erschließung des Landes.
  • II. Die Fremdenpolizei.
  • III. Die Rechtsstellung der Staatsfremden.
  • IV. Fremde Handelsschiffe.
  • V. Fremde Kriegsschiffe und Truppenkörper.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

204 III. Buch. Regelung und: Verwaltung ‚gemeinsamer Interessen. 
‘Diese Verpflichtung wird durch sögenannte Repatriierungs- 
verträge (zahlreich' auöh vom Deutschen Reiche geschlossen) viel- 
fach ausdrücklich ausgesprochen, muß ‘aber auöh ohne diese als 
bestehend angenommen werden. 
III. Die Rechtsstellung der Fremden. 
Aus der Anerkennung der Gleiehbereehtigung der zur Völker- 
gemeinschaft gehörenden Staaten folgt die grundsätzliche Gleichstellung 
der Staatsfremden mit den Inländern. 
'1. Die Gleiehbereehtigung der Staatsfremden ist im wesentlichen 
durchgeführt auf dem Gebiete des Zivilreehts und’ des Zivilprozesses. 
Daher haben die Staatsfremden denselben‘ Anspruch auf den 
Schutz der Gerichte wie die Staatsangehörigen; und sie sind den 
Gerichten des Aufenthaltsstaates wie die Staatsangehörigen unter- 
worfen. 
Jedoch wird diese Regel nach verschiedenen Richtungen hin 
durchbrochen. 
a) Für das große und praktisch wichtige Gebiet des lite- 
rarischen und gewerblichen Eigentums ist die Gleichstellung 
der Staatsfremden mit den Staatsangehörigen nur durch. besondere 
Vereinbarungen gesichert, die teils in Sonderverträgen einzelner 
Staaten, teils in Kollektivverträgen enthalten sind (darüber unten 
8 31 II 3 und 4). 
b) Das Recht zur Führung der Nationalflagge wird vielfach 
nur solchen Schiffen zugestanden, die im ausschließlichen Eigen- 
tum von Staatsangehörigen. stehen. Vergl. z.B, das deutsche Reichs- 
gesetz vom 22. Juni 1899 (R.G.Bl. S. 319). Damit ist der Er- 
werb von Seeschiffen durch Ausländer sehr wesentlich erschwert 
und im Grunde genommen unmöglich gemacht. 
c) Die Rechtsfähigkeit und Prozeßfähigkeit auslän- 
discher Vereine und Gesellschaften wird ebenfalls nur kraft 
besonderer Vereinbarungen derjenigen der inländischen Vereine und 
Gesellschaften gleichgestellt. Vergl. $ 12 der deutschen Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni- 1869 sowie Art. 10 E.G. zum B.G.B. So 
sind sie vielfach im Erwerb von unbeweglichem Gut beschränkt,
	        

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