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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Der Seeraub.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • § 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.
  • I. Der Grundsatz.
  • II. Seine Durchführung.
  • III. Ausnahmsweise Ausübung von Hoheitsrechten auf offener See.
  • IV. Der Seeraub.
  • V. Das internationale Seerecht.
  • § 27. Die Schiffahrt auf den internationalen Strömen und die Binnenschiffahrt.
  • § 28. Handel und Gewerbe.
  • § 29. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr.
  • § 30. Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

8 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 217 
Theiles gebracht oder daselbst angetroffen werden, sollen ihren 
Eigenthümern gegen Erstattung der Kosten der Wiedererlangung, 
wenn solche entstanden und von den kompetenten Behörden zuvor 
festgestellt sind, zurückgegeben werden, sobald das Eigenthums- 
recht vor diesen Behörden nachgewiesen sein wird, auf eine 
Reklamation hin, welche innerhalb einer Frist von zwei Jahren von 
den Betheiligten oder deren Bevollmächtigten oder von den Ver- 
tretern der betreffenden Regierungen angebracht werden muss.“ 
V. Die Ausgestaltung des öffentlichen und des privaten Seerechtes 
ist eben infolge der Freiheit des Meeres Sache des einzelnen Staates. 
Doch hat sieh hier in einer Reihe von Beziehungen ein inbaltlich 
gleiches und in diesem Sinne internationales Rocht ausgebildet. 
1. Die Stastsangehörigkeit eines Schiffes und damit seine ganze 
Rechtsstellung riehtet sich (im Frieden wie im Kriege) nach der von 
diesem geführten Flagge. 
Durch die Flagge wird, so könnte man sagen, der Personen- 
stand des Schiffes für den Verkehr auf offener See wie in den 
Eigengewässern fremder Staaten, völkerrechtlich bestimmt. Die 
Voraussetzungen der Befugnis wie der Verpflichtung zur Führung 
der nationalen Flagge bestimmen sich nach der Gesetzgebung des 
Staates, dem das Schiff seiner Flagge nach angehört. Wider- 
sprüche zwischen den verschiedenen nationalen Gesetzen sind daher 
nicht ausgeschlossen; über gleichmäßige Regelung wurde vom In- 
stitut für Völkerrecht 1896 zu Venedig beraten. 
In den Verträgen wird der eben aufgestellte Grundsatz 
vielfach ausdrücklich anerkannt. Vergl. den deutsch-japanischen 
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1896 (R.G.Bl. S. 715) 
‚Art. XV: „Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, 
und alle Schiffe, welche .nach japanischem Recht als japanische 
Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche 
beziehungsweise japanische Schiffe gelten.“ Ähnliche Bestimmungen 
finden sich auch in den deutschen Handelsverträgen von 1904/5. 
Es ist nicht ausgeschlossen, daß Schiffe eines im allgemeinen 
nicht Seeschiffahrt treibenden Staates unter der Flagge eines be-
	        

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