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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Einteilung des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • I. Das Völkerrecht und die Völkerrechtsgemeinschaft.
  • II. Die Rechtsnatur des Völkerrechts.
  • III. Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

82. Die Quellen des Völkerrechts. 11 
Teil ergibt sich die Gliederung durch den tiefgreifenden Unter- 
schied, den Krieg und Frieden in den völkerrechtlichen Beziehungen 
der Staaten begründen. Das dritte Buch ist daher der Darstellung 
der friedlichen, das vierte der Darstellung der feindlichen 
Beziehungen der Staaten gewidmet. In dem dritten Buch finden 
die Staatenverbindungen zur gemeinsamen Verfolgung gemeinsamer 
Ziele (oben S. 3) ihren Platz. 
Diese Einteilung soll jedoch nur den allgemeinen Rahmen, 
nicht aber ein Zwangsbett für die Darstellung, bilden. Wichtiger 
als die Folgerichtigkeit und Geschlossenheit des Systems ist der 
innere Zusammenhang verwandter Lehren. Daher enthält das erste 
Buch auch solche Rechtssätze, die nicht unmittelbar aus dem 
Staatsbegriff sich ergeben, wohl aber als vereinbarte Rechtesätze 
eine Weiterbildung jener primären Rechtssätze darstellen. 
82. Die Quellen des Völkerrechts.! 
I. Das Völkerrecht beruht auf der übereinstimmenden Bechts- 
überzeugung der Kulturstaaten,? soweit sieh diese zur Erklärung des 
gemeinsamen Rechtswillens verdichtet hat. Diese Erklärung Kußert 
sich zum weitaus größeren Teile als Reehtsübung, zum kleineren als 
ausdrückliche Rechtssatzung. 
1. Gewohnheitsrecht (ungesetztes Recht) ist die tatsächliche 
Übung als Kundgebung des Rechtsbewußtseins (opinio juris sive neces- 
sitatis). Dieses Erfordernis fehlt einerseits bei Handlungen der 
Höflichkeit (comitas gentium, courtoisie internationale), andrerseits 
bei Handlungen, die im Notstand vorgenommen werden (Notakte). 
Doch führt die Entwicklung dazu, Handlungen der Höflichkeit all- 
  
1) Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völker- 
rechts. 1877. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht. 1899. Kaufmann, 
Die Rechtskraft des internationalen Rechts nach dem Verhältnis der Staaten- 
gesetzgebung und der Staatsorgane zu demselben. 1899. 
2) An die Rechtsüberzeugung als die letzte Erzeugungsquelle 
des Rechts denkt man, wenn man ungenau die necessitas (Gareis) oder 
die Anerkennung (v. Holtzendorff) unter den Erkenntnisquellen des 
Völkerrechts anführt.
	        

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