Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 32. Fortsetzung. Das Auslieferungswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Nichtauslieferung der „Nationalen".
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • § 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht.
  • § 32. Fortsetzung. Das Auslieferungswesen.
  • I. Die Verträge.
  • II. Die Auslieferungsdelikte. Nichtauslieferung politischer Verbrecher.
  • III. Strafbarkeit der Handlung nach dem Recht beider Staaten.
  • IV. Nichtauslieferung der „Nationalen".
  • V. Das Auslieferungsverfahren.
  • VI. Rechtshilfe in Strafsachen.
  • VII. Auslieferung flüchtiger Schiffsmannschaften.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

266 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Dieser Satz beruht teils (wie in Belgien Art. 8) auf der 
innerstaatlichen Verfassung, teils, wie in Deutschland ($ 9), auf 
der innerstaatlichen Strafgesetzgebung. Er hat seinen Grund in 
dem Mißtrauen gegen die Strafrechtspflege des ersuchenden Staates 
und steht daher im Widerspruch zu den Grundgedanken des 
Völkerrechts. Aber auch die Strafverfolgung wird durch die Nicht- 
auslieferung an die Behörde des Tatortes ganz wesentlich erschwert 
oder gar unmöglich gemacht. Großbritannien und die Vereinigten 
Staaten tragen kein Bedenken, ihre eigenen Untertanen an die 
Behörden des Begehungsortes auszuliefern.* 
V. Das Auslieferungsverfahren. 
Das Ersuchen um Auslieferung ist, soweit nicht besondere 
Vereinbarungen den direkten Weg gestatten, auf diplomatischem 
Wege an die zuständigen Behörden des Zufluchtsstaates zu über- 
mitteln. Es setzt voraus, daß entweder eine rechtskräftige Ver- 
urteilung erfolgt oder ein richterlicher Haftbefehl gegen den Ver- 
dächtigen ergangen ist. Darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben 
sind, entscheiden in Großbritannien und den Vereinigten Staaten 
die Gerichte, in den kontinental-europäischen Staaten die oberste 
Verwaltungsbehörde unter Mitwirkung der Gerichte. Außerdem 
kann die vorläufige Festnahme des Verdächtigen begehrt werden, 
deren Dauer aber zeitlich beschränkt ist. Die Aburteilung des 
ausgelieferten Verbrechers wird beherrscht durch den Grundsatz 
der „Spezialität“, d. h. der Ausgelieferte kann im allgemeinen 
nur wegen derjenigen Tat abgeurteilt werden, wegen deren die 
Auslieferung begehrt und gewährt worden ist; die Verurteilung 
wegen einer andern vor der Auslieferung begangenen Tat ist nur 
dann zulässig, wenn die ausliefernde Staatsgewalt zustimmt oder 
wenn der Ausgelieferte entsprechende Zeit gehabt hat, sich aus 
dem Staatsgebiete des ersuchenden Staates zu entfernen oder wenn 
er dahin wieder zurückgekehrt ist. 
  
4) Literatur bei v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts, 15. Aufl. $ 23 
Note 3, v. Martitz I 305. Die überwiegende deutsche Literatur hat sich 
gegen die „Auslieferung der Nationalen“ ausgesprochen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment