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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Abschnitt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Einzelne Verträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • § 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit.
  • I. Einzelne Verträge.
  • II. Die Bekämpfung der Cholera.
  • III. Die Bekämpfung der Pest.
  • IV. Die Pariser Konferenz von 1903.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

268 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Geisteskrankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre 
Heimat, das Beerdigungswesen, den Schutz gegen die Verschleppung 
ansteckender Krankheiten, die gegenseitige Unterstützung mittelloser 
Kranken usw. 
II. Daneben aber finden sich verschiedene Verträge, durch welche 
sich ganze Staatengruppen zur gemeinsamen Bekämpfung verheerender- 
Krankheiten zusammengeschlossen haben. 
An erster Stelle ist der seit 50 Jahren begonnene Kampf gegen 
die Cholera zu erwähnen. 
1. Die auf Napoleons Anregung 1851 zu Paris zusammengetretene- 
erste internationale Sanitätskonferenz führte zu der Konvention vom 
27. Mai 1853, die aber nur von Frankreich, Italien und Portugal 
ratifiziert wurde und im wesentlichen toter Buchstabe blieb. 
Auch die folgenden Konferenzen zu Paris 1859, Konstan- 
tinopel 1866, Wien 1874, Washington 1881, Rom 1885 hatten 
keinen durchgreifenden und bleibenden Erfolg, obwohl seit der- 
Eröffnung des Suezkanals und der damit gegebenen Steigerung des 
Verkehrs nach den heiligen Stätten der Mohammedaner die Gefahr 
einer Einschleppung der Cholera nach Europa ganz wesentlich ver- 
größert worden war. Wohl aber wurden infolge dieser Beratungen 
internationale Organe zur Überwachung der Sanitätsverwaltung im 
Orient geschaffen. So wurde der Oberste Gesundheitsrat in 
Konstantinopel (Conseil supörieur de sant6) reorganisiert (oben 
8 16 OI); die Kosten sollten durch Besteuerung der Schiffe auf-- 
gebracht werden und die Kasse selbständig vom Gesundheitsrat 
verwaltet werden. Daneben wurde 1868 auch die Intendance 
sanitaire gönörale d’Egypte in Alexandrien neu eingerichtet;. 
1881 erhielt sie die Bezeichnung Conseil sanitaire maritime 
et quarantenaire. In demselben Jahre wurde auch die Gesund- 
heitsstation in Camaran geschaffen. Auch auf den durch die 
Donauschiffahrtakte vom 28. Mai 1881 eingesetzten Conseil inter- 
national de sant& zu Bukarest ist bereits oben $ 16 III hin-- 
gewiesen worden.
	        

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