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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Periode: bis 1648.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • I. Periode: bis 1648.
  • II. Periode: von 1648 bis 1814/15.
  • III. Periode: von 1814/15 bis 1856.
  • IV. Periode: von 1856 bis 1878.
  • V. Periode: von 1878 bis 1900.
  • VI. Periode: Von 1900 bis zur Gegenwart.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

16 Einleitung. 
der Herrschaft über die gesamte Christenheit strebten. Es hat ledig- 
lich geschichtliches Interesse, den ersten Anfängen eines Völker- 
rechts im Altertum und im Mittelalter nachzuspüren, die sich ein- 
zustellen pflegten, wenn im Kampf um die Weltherrschaft ein 
Stillstand und damit der friedliche Verkehr unabhängiger Staaten 
eingetreten war, die aber wieder verschwanden, wenn der Zustand 
das Gleichgewicht aufs neue durch eine aufstrebende Weltmacht 
erschüttert wurde. 
2. Das Völkerrecht konnte daher erst entstehen, als sich mit 
dem Ausgang des Mittelalters neben dem deutschen Reich die großen 
und selbständigen, ihrer Souveränität sich bewußten christlichen 
Staatswesen Europas (Spanien, Frankreich, England, Österreich, 
der skandinavische Norden) bildeten und entwickelten. Die Ent- 
deckung der überseeischen Welt schuf zugleich eine bis dahin 
ungeahnte Fülle gemeinsamer Interessen, während das Vordringen 
der türkischen Herrschaft (1453 Eroberung von Byzanz) in den 
europäischen Staaten trotz aller Eifersucht das Gefühl der Zu- 
sammengehörigkeit stärkte. Freilich‘ bedurfte es noch langer und 
blutiger Kämpfe, um ein wenigstens labiles Gleichgewicht zwischen 
den europäischen Staaten zu schaffen. 
3. In diese Zeit fällt die Entstehung und die erste Blütezeit 
der völkerrechtlichen Wissenschaft. 
Schon die Postglossatoren hatten einzelne Fragen des Völker- 
rechts (neben der dem internationalen Privatrecht: angehörigen Lehre. 
von der Statutenkollision) behandelt. Ihnen folgten die kirchen- 
rechtlichen Schriftsteller, die sich mit besonderer Vorliebe der 
Besprechung des Kriegsrechts widmeten. Die Handelsbeziehungen 
zu den Ländern des fernen Ostens veranlaßten verschiedene Auf- 
zeichnungen des Seegewohnheitsrechts, unter welchen das Conso- 
lato del mar für die Gebiete des mittelländischen Meeres (aus 
dem Ende des 13. Jahrhunderts stammend) als der angesehenste 
coutumier die weiteste Verbreitung fand. Unter den Schriftstellern 
des 16. Jahrhunderts verdienen — nach da Vittoria (f 1546) und 
Belli (F 1575) — Albericus Gentilis (F 1608, Hauptwerk: De
	        

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