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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Vereinbarung der Streitteile.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • I. Vereinbarung der Streitteile.
  • II. Schiedsrichterliche Erledigung.
  • III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregeln.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

302 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
die Vermittlung der übrigen, am Streite unbeteiligten Unterzeichner 
des Vertrags anzunehmen. Und das 23. Protokoll vom 14. April 
1856 sprach den Wunsch aus, daß die Mächte in allen Streitig- 
keiten die guten Dienste eines befreundeten Staates anrufen sollten, 
ehe sie das Glück der Waffen versuchten. Nach diesem Vorbild 
findet sich mehrfach auch in neueren Kollektivverträgen die 
Verpflichtung der Vertragsmächte, ehe sie wegen der zwischen 
ihnen ausgebrochenen Streitigkeiten zu den Waffen greifen, die 
guten Dienste oder die Vermittlung befreundeter Mächte in An- 
spruch zu nehmen. Vergl. insbesondere Art. 11 und 12 der Kongo- 
akte vom 26. Februar 1885. Die Vermittlung kann auch durch 
Einberufung eines Staatenkongresses erfolgen (Deutschland als „ehr- 
licher Makler‘ im Jahre 1878). 
Eine wertvolle Weiterbildung hat das Institut der Vermittlung 
durch die erste Konvention der Haager Akte vom 29. Juli 1899 
(Art. 2 bis 8) erfahren. Die Signatarmächte „kommen überein“, 
bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Ver- 
mittlung einer befreundeten Macht anzurufen, „soweit dies die 
Umstände gestatten werden“; den am Streit nicht beteiligten 
Mächten wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, ihre guten Dienste 
oder ihre Vermittlung anzubieten, und die Ausübung dieses Rechts 
kann niemals als eine „unfreundliche Handlung“ (un acte peu amical) 
betrachtet werden. Durch die Annahme der Vermittlung wird die 
Eröffnung oder die Fortsetzung der Feindseligkeiten nicht gehemmt. 
Ausdrücklich wird hervorgehoben, daß die Vermittlung „ausschließ- 
lich die Bedeutung eines Rates und niemals verbindliche Kraft 
hat“. Neben dieser allgemeinen Vermittlung kennt die Konvention 
aber noch eine „besondere Vermittlung‘ .(mödiation spe&ciale, Art. 8), 
die den „Sekundanten‘“ beim Zweikampf nachgebildet ist. Sie be- 
steht darin, daß jede der beiden streitenden Mächte eine andere 
Macht wählt, die sie mit der Aufgabe betraut, in unmittelbare 
Verbindung mit der von der andern Seite gewählten Macht zu 
treten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen: zu verhüten. 
Während der Dauer dieses Auftrages, die, von besonderer Verein-
	        

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