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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Schiedsrichterliche Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • I. Vereinbarung der Streitteile.
  • II. Schiedsrichterliche Erledigung.
  • III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregeln.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

306 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
britannien einerseits, Italien, Spanien, Schweden und Norwegen, der 
Schweiz, dem Deutschen Reich, den Vereinigten Staaten anderseits; 
der Schweiz einerseits, Belgien, Italien, den Vereinigten Staaten, 
Österreich-Ungarn, Italien, Schweden und Norwegen anderseits; den 
Vereinigten Staaten einerseits, Italien, Spanien anderseits; zwischen 
Spanien und Portugal, Dänemark und den Niederlanden. Weitere 
Vertragsabschlüsse stehen bevor, so daß binnen kurzem ein ganzes 
System von permanenten Schiedsverträgen die Staaten der Völker- 
rechtsgemeinschaft verbinden wird. 
4. Die weit zurückreiehenden Vorschläge, einen ständigen Staaten- 
gerichtshof für die Erledigung völkerrechtlieher Streitigkeiten einzu- 
riehten, haben dureh die Haager Friedenskonferenz Verwirkliehung 
gefunden.® 
Die Beschlüsse der Haager Konferenz knüpfen unmittelbar 
an die Vorschläge, die von der interparlamentarischen Friedens- 
konferenz zu Brüssel 1895 ausgearbeitet worden sind. 
Sie beruhen auf dem Gedanken eines Staatenverbandes (oben 
8 17 I), durch welchen ein ständiger Schiedsgerichtshof gebildet 
werden soll, dem die Vertragsstaaten die zwischen ihnen entstehen- 
den Streitigkeiten zuweisen können, soweit sie es nicht vorziehen, 
sie auf anderm Wege zur Erledigung zu bringen. Durch diese 
Einschränkung wird die Souveränität der beteiligten Staaten in 
vollem Umfange gewahrt und damit das wichtigste der Bedenken 
beseitigt, die gegen jeden derartigen Vorschlag geltendgemacht zu 
werden pflegten. 
Die Beschlüsse der Haager Konferenz sind niedergelegt in 
der ersten Konvention, dem „Abkommen zur friedlichen Erledigung 
internationaler Streitfälle* vom 29. Juli 1899 (abgedruckt im An- 
hang). Hier handelt der vierte Titel von der „Internationalen Schieds- 
sprechung“ (De l’arbitrage international). Er zerfällt in drei Kapitel. 
  
8) Vergl. Descamps, Die Organisation eines internationalen Schieds- 
gerichtes. Autorisierte deutsche Übersetzung von A. K. Fried s.a. — 
Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1873 bis 1875. — Das 
wichtigste Auslegungsmittel der Konvention bildet der vortreffliche Bericht 
von Descamps.
	        

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