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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Schiedsrichterliche Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • I. Vereinbarung der Streitteile.
  • II. Schiedsrichterliche Erledigung.
  • III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregeln.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

$38. Die nicht-kriegerische Erledigung. 307 
Das erste Kapitel betrifft das „Schiedswesen® (la justice 
arbitrale; Art. 15 bis 19). In Rechtsfragen, insbesondere in Fragen 
der Auslegung oder Anwendung von Staatsverträgen, wird die 
Schiedssprechung von den Signatarmächten als das wirksamste und 
zugleich der Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, 
um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem 
Wege haben beseitigt werden können. Der rein fakultative Charakter 
des schiedsrichterlichen Verfahrens ist streng gewahrt. Rußland 
hatte im Verlauf der Verhandlungen das obligatorische Schiedsgericht 
wenigstens für gewisse Streitigkeiten vorgeschlagen; dieser Vorschlag 
scheiterte an dem bestimmten Widerspruche, den das Deutsche Reich 
dagegen erhob. Der Schiedsvertrag schließt die Verpflichtung in 
sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unter- 
werfen. Die Mächte behalten sich vor, besondere Vereinbarungen 
zu treffen, um die obligatorische Schiedssprechung auf die ihnen 
geeignet scheinenden Fälle auszudehnen; die in dieser Beziehung 
bereits bestehenden Verträge bleiben in Kraft (vergl. oben 3). 
Das zweite Kapitel (Art. 20 bis 29) enthält den eigentlichen 
Kernpunkt der ganzen Konvention: die Einsetzung eines „ständigen 
Schiedshofes* (Cour permanente d’arbitrage). Über die Zusammen- 
setzung dieses ständigen Gerichtshofes und die Auswahl der im 
Einzelfall zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter vergleiche das 
oben $ 18 IV Gesagte. An dem durch die Streitteile bestimmten 
Tage tritt das Schiedsgericht zusammen. Die Mitglieder des 
Schiedshofes genießen während der Ausübung ihres Amtes und 
außerhalb ihres Heimatlandes die diplomatischen Vorrechte und 
Befreiungen. Die Signatarmächte betrachten es als ihre Pflicht, 
die streitenden Mächte daran zu erinnern, daß ihnen der ständige 
Schiedshof offenstehe. 
Über das Bureau und den Verwaltungsrat vergl. oben 
817 I 10. 
Kapitel 3 (Art. 30 bis 57) regelt das Schiedsverfahren 
(la proc&dure arbitrale), soweit über dieses nicht besondere Verein- 
barungen unter den Streitteilen getroffen sind. Das Verfahren zer- 
20*
	        

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