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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • I. Vereinbarung der Streitteile.
  • II. Schiedsrichterliche Erledigung.
  • III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregeln.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

310 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
Repressalien befugt. Dagegen wurde im Mittelalter und ver- 
einzelt bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts dem durch die 
fremde Staatsgewalt in seinen Interessen verletzten Staatsange- 
hörigen (bei Justizverweigerung usw.) durch sogenannte Repres- 
salienbriefe (lettres de marque) die Befugnis gegeben, so viel 
Eigentum den Staatsangehörigen des verletzenden Staates wegzu- 
nehmen, als zur Befriedigung seines Anspruchs notwendig war. 
b) Die ergriffenen Maßregeln können sich gegen 
den verletzenden Staat selbst oder gegen seine Staats- 
angehörigen richten. 
Unter den gegen den verletzenden Staat selbst gerichteten 
Maßregeln sind die Besetzung des Staatsgebietes, die BeschieBung 
von Plätzen usw. zu erwähnen. Die gegen die fremden Staats- 
angehörigen gerichteten Maßregeln können bestehen in der Fest- 
nahme von Geiseln (Androlepsie), wobei aber die diplomatischen 
Vertreter unbedingt ausgenommen werden müssen; in der Beschlag- 
nahme von fremdem Privateigentum, insbesondere aber in der 
Beschlagnahme von fremden Staats- oder Handelsschiffen. Diese 
Beschlagnahme von Schiffen hat auch hier die Bezeichnung Embargo 
(vom spanischen embargar — sperren). So hat 1872 die deutsche 
Korvette Vineta in Port-au-Prince zwei haitische Kriegsschiffe 
aufgebracht, da Haiti sich weigerte, eine von Deutschland verlangte 
Entschädigung zu bezahlen. Mehrfach wird durch Staatsverträge 
einzelner Staaten das Embargo ausgeschlossen oder beschränkt 
(oben $ 25 IL 2). 
c) Über Repressalien im Kriege vergl. unten $ 40 III 10. 
3. Zu den Arten der indirekten Selbsthilfe gehört endlich auch 
die Retorsion oder Vergeltung. Sie besteht darin, daß eine unbillige 
Maßregel, die ein Staat gegen einen andern Staat ergreift, durch 
eine andere Unbilligkeit erwidert wird; und ihr Zweek geht dahin, 
die Beseitigung jener ersten unbilligen Maßregel herbeizuführen. 
a) Der Begriff der „Vergeltung“ schließt daher die An- 
wendung einer der Billigkeit zuwiderhandelnden Maßregel, eines 
jus inigquum in sich; er schließt aber umgekehrt jede Verletzung
	        

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