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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Kriegsschauplatz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 325 
troffeneu Vereinbarung der streitenden Teile, oder aber auf allgemeinen 
und dauernden Abmachungen beruhen. 
Besondere Vereinbarungen sind auch in früheren Zeiten 
häufig (so bezüglich besuchter Badeorte) getroffen worden. Durch 
Art. 11 der Kongoakte von 1885 verpflichten sich die Signatar- 
mächte, ihre guten Dienste zu leihen, damit durch Vereinbarung 
der Kriegführenden deren in dem konventionellen Konggbecken be- 
legene Besitzungen „den Gesetzen der Neutralität“ unterstellt werden: 
Die dauernde Neutralisierung gewisser Gebiete, zu unter- 
scheiden von der Neutralisierung ganzer Staaten (oben $ 6 IIIy 
und daher besser „Befriedigung“ genannt, kann sich auf Land- 
gebiet wie auf Wassergebiet der Kriegführenden erstrecken. 
Dabei tritt, insbesondere soweit es sich um die Neutrali- 
sierung von Wasserstraßen handelt, eine wichtige Verschiedenheit 
hervor. 
a) Es kann sein, und das ist die ältere Form der Abmachungen, 
daß den Truppen und Kriegsschiffen der Kriegführenden der Zutritt 
zu dem neutralisierten Gebiet unbedingt untersagt ist (negative 
Neutralisierung). 
b) Es kann aber auch sein, daß die neutralisierten Gebiete 
(Wasserstraßen) auch in Kriegszeiten den Truppen und Kriegs- 
schiffen der Kriegführenden offenstehen, daß diese aber keinerlei 
kriegerische Operationen in diesen Gebieten vornehmen dürfen 
(positive Neutralisierung oder Internationalisierung). 
In jedem dieser beiden Fälle sind kriegerische Unternehmungen 
irgend welcher Art auf den neutralisierten Gebieten ausgeschlossen. 
Daraus folgt, daß auch die Blockierung von neutralisierten 
Stromläufen als völkerrechtswidrig angesehen werden muß. Doch 
weiß die Geschichte von mancher Verletzung dieser Rechtsregel 
zu berichten. Daher ist mehrfach der Ausschluß der Blockierung 
durch besondere Vereinbarung ausdrücklich gesichert worden. So 
bezüglich des La Plata durch den zwischen Argentinien, Frankreich, 
England und den Vereinigten Staaten geschlossenen Vertrag von 
1853 (oben $ 27 11).
	        

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