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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Kriegsschauplatz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

326 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
2. Als dauernd neutralisierte Gebietsteile sind zu erwähnen: 
a) Die ehemaligen sardinisehen Gebiete von Chablaix und Faueigny 
(oben 8 8 III 3). 
b) Die internationalen Ströme, so insbesondere die Donau, der 
Kongo und der Niger (oben 8 27 II und III). 
e) Der SBuezkanal (oben 8 27 IV 1). 
Über den Panamakanal vergl. oben $ 27 IV 2. 
d) Nach dem Vertrag der Großmächte mit Griechenland vom 
14. November 1863 dürfen sich in den Gewässern der ionisehen 
Inseln keine Kriegsschiffe, auf den Inseln selbst keine Truppen 
aufhalten; die Festungen werden gesehleift. 
Der Londoner Vertrag vom 22. März 1864 hat diese „avantages 
d’une paix perpötuelle* auf die Inseln Korfu und Paxos und ihre 
Dependenzen beschränkt. 
e) Nach dem Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Art. 29 Abs. 6 
sind die montenegrinischen Gewässer den Kriegsschiffen aller 
Nationen verschlossen. 
I. Die Anwendung von Gewalt, insbesondere von Waffengewalt, 
ist nur der Kriegsmaeht, also den bewaffneten Streitkräften (forees 
militaires) der Kriegführenden und nur gegen die Kriegsmacht des 
Gegners gestattet. Nur die Kriegsmacht hat den sogenannten „‚aktiven 
und passiven Kriegsstand‘‘. 
1. Kriegsmaeht ist die gesamte organisierte Wehrkraft des Staates, 
die unter staatlicher Leitung steht und durch 4ußerliehe Abzeichen 
kenntlich gemacht ist. 
Den Gegensatz zu der Kriegsmacht bildet die friedliche Bevölke- 
rung des Landes. Ihr gegenüber ist die Waffengewalt ausgeschlossen ; 
und umgekehrt sind Feindseligkeiten, die ein Angehöriger der fried- 
liehen Bevölkerung gegen die Kriegsmacht des Gegners begeht, als 
gemeine Verbrechen nach dem maßgebenden Strafrecht oder Stand- 
reeht zu bestrafen. 
Proklamation des Königs von Preußen vom 11. August 1870: 
„Ich führe Krieg mit den französischen Soldaten und nicht mit 
den Bürgern Frankreichs. Diese werden demnach fortfahren, einer 
vollkommenen Sicherheit ihrer Person und ihres Eigentums zu ge-
	        

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