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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Anwendung der Waffengewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

330 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen. Er 
ist berechtigt, bei Mißbrauch den Parlamentär zeitweilig zurück- 
zuhalten. Der Parlamentär verliert sein Recht der Unverletzlich- 
keit, wenn „der bestimmte, unwiderlegliche Beweis“ vorliegt, daß 
er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu 
üben oder dazu anzustiften. Vergl. Art. 32 bis 34 des Abkommens 
von 1899. 
4. Spione werden nach Standrecht geriehtet, feindliche Kund- 
sehafter wie die übrigen Angehörigen der Kriegsmacht nach Völker- 
reeht behandelt.? 
Zum Begriff des Spions im Gegensatz zum Kundschafter 
gehört, daß er heimlich oder unter falschem Vorwande in dem 
Öperationsgebiete eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder 
einzuziehen versucht, um sie der Gegenpartei mitzuteilen. 
Daher sind nicht als Spione zu betrachten: Militärpersonen, 
die in Uniform in das Operationsgebiet des Gegners eingedrungen 
sind, um sich Nachrichten zu verschaffen; Militärpersonen und 
Nichtmilitärpersonen, die offen den ihnen erteilten Auftrag aus- 
führen, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer 
zu überbringen; Personen, die in Luftschiffen befördert werden, 
um Nachrichten zu überbringen, oder um die Verbindung zwischen 
den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebietes aufrecht- 
zuerhalten. 
Der auf frischer Tat ergriffene Spion kann nach voran- 
gegangenem gerichtlichen Verfahren bestraft werden. Der Spion, 
der zu seinem Heere zurückgekehrt ist und später vom Feinde 
gefangengenommen wird, ist als kriegsgefangen zu behandeln und 
kann für die früher begangene Spionage nicht verantwortlich ge- 
macht werden. 
Vergl. Art. 29 bis 31 des Abkommens von 1899. 
III. Im allgemeinen darf der Kriegführende alle Mittel anwenden, 
deren Anwendung notwendig ist, um den Widerstand des Gegners 
  
3) Vergl. G. Friedemann, Die Lage der Kriegskundschafter und 
Kriegsspione. 1892,
	        

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