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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 331 
niederzuwerfen. Aber auch in der Verwendung der als notwendig 
erkannten Mittel werden dem Kriegführenden durch das Völkerrecht 
gewisse, freilich zum Teil recht bestrittene Grenzen gezogen.* 
Ausdrücklich bestimmt denn auch Art. 22 des Abkommens 
von 1899: „Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht 
in der Wahl der Mittel zur Beschädigung des Feindes.“ Im ein- 
zelnen wäre folgendes zu bemerken: 
1. Durch die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 
haben sich die Mächte verpflichtet, gegenseitig im Fall eines Krieges 
zwisehen ihnen für die Land- wie für die Seetruppen auf den Gebrauch 
jedes Explosiv- Geschosses unter 400 Gramm Gewicht zu verzichten 
(qui serait ou explosible ou charg&ö de matidres fulminantes ou in- 
fiammables). 
Die Verpflichtung bindet nur diejenigen Staaten, welche die 
Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr später beigetreten sind; 
und auch diese nur im Kriege mit einem der übrigen unterzeich- 
neten Staaten. Unterzeichnet haben Belgien, Österreich-Ungarn, 
Bayern, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, 
Italien, die Niederlande, Persien, Portugal, Preußen und der Nord- 
deutsche Bund, Rußland, Schweden und Norwegen, die Schweiz, 
die Türkei und Württemberg. Brasilien ist 1869 beigetreten. 
2. Ausdrücklich untersagt Art. 23 des Abkommens von 1899: 
a) Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; 
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von An- 
gehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres; 
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden 
oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt; 
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird; 
e) den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die 
geeignet sind, unnötigerweise Leiden zu verursachen; 
  
4) A. Zorn, Kriegsmittel und Kriegführung im Landkrieg nach den 
Bestimmungen der Haager Konferenz. Diss. 1902. 
5) Vergl. Fleischmann 88.
	        

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