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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

332 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
f) den Mißbrauch der Parlamentärfiagge, der Nationalflagge 
oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes, 
sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention; 
g) die Zerstörung oder Wegnahme feinlichen Eigentums, 68 
sei denn, daß die Gebote des Krieges es dringend erheischen. 
3. Weitere Beschränkungen enthalten die drei, bereits oben 
83 V6 Seite 82 erwähnten Deklarationen der Haager Schlußakte. ® 
a) Die Vertragsmächte sind dahin übereingekommen, daß 
das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder 
aus andern ähnlichen neuen Wegen für die Dauer von fünf Jahren 
verboten ist. Das Übereinkommen ist nicht unterzeichnet von 
Großbritannien. Seine Gültigkeitsdauer ist heute bereits abgelaufen. 
b) Die Vertragsmächte unterwerfen sich gegenseitig dem Ver- 
bote, solche Geschosse zu verwenden, deren einziger Zweck ist, 
erstickende oder giftige Gase zu verbreiten. Nicht unterzeichnet 
von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika. 
c) Die Vertragsmächte unterwerfen sich gegenseitig dem Ver- 
bote, Geschosse zu verwenden, die sich leicht im menschlichen 
Körper ausdehnen oder plattdrücken, der Art, wie Geschosse mit 
hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Ein- 
schnitten versehen ist. Nicht unterzeichnet von Großbritannien, 
den Vereinigten Staaten von Amerika sowie von Portugal. 
4. Kriegslisten sind gestattet. 
Hierher gehört auch die Anwendung der notwendigen Mittel, 
um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu ver- 
schaffen (Art. 24 des Abkommens von 1899). 
5. Nur Festungen sowie befestigte oder verteidigte Städte, 
Dörfer, Gebäude unterliegen der Belagerung und Beschießung. 
Vor Beginn der Beschießung soll der Befehlshaber, den Fall 
eines Sturmangriffs ausgenommen, alles tun, was in seinen Kräften 
steht, um die Ortsobrigkeit davon zu benachrichtigen. Bei der 
Beschießung sollen alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, 
  
6) Die Türkei hat keine der drei Deklarationen ratifiziert.
	        

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