Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Kranken und Verwundeten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 337 
burg-Schwerin, Argentinien, Bolivia, Bulgarien, Chile, Griechen- 
land, Großbritannien, Honduras, Japan, der Kongostaat, Luxemburg, 
Montenegro, Nicaragua, die Vereinigten Staaten von Amerika, Öster- 
reich-Ungarn, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Sal- 
vador, Serbien, Siam, die Türkei, Uruguay, Venezuela, 1903 Korea 
und Guatemala, 1904 China. Die Kriege nach 1864 lieferten 
den Beweis, daß die Konvention, so wohltätig sie im allgemeinen 
gewirkt hatte, doch nach verschiedenen Richtungen hin der Ver- 
besserung und Erweiterung bedurfte. Insbesondere war von Italien 
ihre Ausdehnung auf den Seekrieg angeregt worden. Nach ver- 
schiedenen Verhandlungen trat eine abermalige Konferenz in Genf 
zusammen. Sie einigte sich über 15 Zusatzartikel, die in der 
Konvention vom 20. Oktober 1868 zusammengefaßt wurden. Aber 
diese neue Vereinbarung, die auch die Ausdehnung auf den See- 
krieg enthielt, fand nicht die Genehmigung der Mächte. 
Die Haager Konferenz vereinbarte in der dritten Konvention 
die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg (darüber 
unten $ 41 III. Bezüglich des Landkrieges beschränkt sich der 
Art. 21 der zweiten Konvention darauf, auf die Genfer Konvention 
zu verweisen. Zugleich aber wurde der Wunsch ausgesprochen 
(oben S. 33), daß möglichst bald eine neue Konferenz zusammen- 
treten möge, um die Genfer Konvention zu revidieren. Dabei ist 
jedoch zu beachten, daß die sämtlichen Signatarmächte, welche 
die zweite Konvention ratifiziert haben, auch soweit sie bisher der 
Genfer Konvention nicht beigetreten waren, durch Art. 21 an die 
Befolgung derselben gebunden sind. Es gilt dies namentlich von 
den Vereinigten Staaten von Mexiko. 
1. Die Genfer Konvention von 1864 gilt nur für den Landkrieg. 
Sie verpfliehtet die Mächte, die sie unterzeichnet haben oder ihr bei- 
getreten sind, nur in ihrem Verhältnis zueinander. 
Führt eine dieser Mächte einen Krieg gegen einen Staat, 
welcher der Konvention nicht beigetreten ist, so ist er durch die 
Konvention nicht gebunden; ebensowenig in einem Bürgerkrieg, 
den er zur Niederwerfung eines inneren Aufstandes führt, oder 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 29
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment