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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

340 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
1. Die besetzende Staatsgewalt hat das Rocht wie die Pflicht, 
an Stelle der rechtmäßigen Staatsgewalt Ruhe und Ordnung aufrecht 
zu erhalten. 
Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung werden, soweit es 
möglich ist, wie bisher fortgeführt. Doch hat die besetzende 
Staatsgewalt das Recht, alle Maßregeln zu treffen, die erforderlich 
sind, um die besetzenden Truppen und die Zwecke der Krieg- 
führung zu sichern (Verkündung des Standrechts usw.). Die Be- 
wohner des besetzten Gebietes schulden der besetzenden Staats- 
gewalt Gehorsam, nicht aber die Treue, die der Untertauenverband 
fordert. Es ist daher völkerrechtswidrig, von der Bevölkerung 
des besetzten Gebietes den Treueid zu verlangen oder sie zur 
Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land, 
etwa zu Führerdiensten in unbekanntem Gelände, zu zwingen. 
2. Die besetzende Kriegsmacht kann fällige Steuern und Ab- 
gaben erheben und für die Bedürfnisse des Heeres Zwangsauflagen in 
Geld (Kontributionen) ausschreiben, sowie Naturalleistungen (Requisi- 
tionen) fordern. 
Die Erhebung der Steuern, Zölle und Abgaben soll nach 
Maßgabe der bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen erfolgen ; 
die Gelder sind für die ordnungsmäßige Verwaltung des besetzten 
Gebietes zu verwenden. Strafen, seien es Geldstrafen, seien es 
Strafen anderer Art, dürfen, soweit sie nicht als Repressalien er- 
scheinen, nicht über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen 
Einzelner verhängt werden, für welche die Gesamtheit nicht als 
verantwortlich angesehen werden kann. Zwangsauflagen in Geld 
dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Befehls, unter Verant- 
wortlichkeit eines selbständigen kommandierenden Generals und 
gegen Empfangsbescheinigung erhoben werden. Dasselbe gilt von 
den Naturalleistungen aller Art (Stellung von Pferden und Wagen, 
Lieferung von Nahrungsmitteln und Kleidern usw.), die im Ver- 
  
Des effets de l’occupation en temps de guerre sur la propriöte et la jouissance 
des biens publics et particuliers. 1900. Petit, L’administration de la justice 
en territoire occupe. 1900.
	        

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