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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Kriegsverträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

8 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 343 
Art. 35 des Abkommens von 1899 bestimmt in dieser Beziehung, 
daß Kapitulationen den Forderungen der militärischen Ehre Rech- 
nung tragen und, einmal abgeschlossen, von beiden Teilen ge- 
wissenhaft beobachtet werden sollen. 
2. Zu den Kriegsverträgen gehört auch die Vereinbarung 
einer vorübergehenden und nur für bestimmte Zwecke geschlossene 
Waffenruhe (suspension d’armes) oder eines für längere Zeit 
und für den ganzen Kriegsschauplatz oder dessen größeren Teil 
geschlossenen Waffenstillstandes (armistice; vergl. Art. 36 bis 
41 des Abkommens). Während des Waffenstillstandes ruhen alle 
militärischen Unternehmungen. Haben solche etwa, weil die Be- 
fehlshaber in Unkenntnis des Waffenstillstandes gelassen wurden, 
auf entfernteren Teilen des Kriegsschauplatzes stattgefunden (Be- 
setzung von Plätzen, Gefangennahme von Mannschaften usw.), 80 
sind sie wieder rückgängig zu machen. Trotz des Stillstandes der 
gegen den Gegner gerichteten kriegerischen Unternehmungen dauert 
aber der Kriegszustand fort. Jeder Teil ist daher, wenn nicht 
besondere Vereinbarungen im Wege stehen, zur Ausbildung und Ver- 
stärkung seiner eigenen Kriegsmacht (Aushebung und Einübung von 
Mannschaften, Ankauf von Waffen, Ausrüstung von Kriegsschiffen usw.) 
durchaus berechtigt. 
Bruch des Waffenstillstandes durch einen oder mehrere Einzelne 
verpflichtet nur zu einer Bestrafung des Schuldigen und Ent- 
schädigung des verletzten Gegners; Bruch durch den Befehlshaber 
selbst berechtigt den Gegner nicht nur zur Aufkündigung der 
Vereinbarung, sondern sogar zum sofortigen Wiederbeginn der 
Feindseligkeiten. 
3. Über den Friedensvertrag vergl. oben 8 39 VL 
$ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.! 
Die in den vorhergehenden Paragraphen aufgestellten Rechts- 
sätze gelten im allgemeinen auch für den Seekrieg. Daneben aber 
  
1) Rettich, Prisenrecht und Flußschiffahrt. 1892, Travers Twiß, 
R. J. XVI 113. Bulmerincg, R. J. XI 561, XII 187, XII 447, XIV 114.
	        

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