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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Kaperei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • I. Kriegsschauplatz des Seekriegs.
  • II. Die Kaperei.
  • III. Die Anwendung der Genfer Konvention.
  • IV. Die Blockade.
  • V. Feindliches Privateigentum zur See (Seebeuterecht).
  • VI. Die unterseeischen Kabel.
  • VII. Arrêt de prince.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

841. Fortsetzung. Der Seekrieg. 345 
führenden Staatsgewalt auf feindliche sowie auf Konterbande führende 
neutrale Handelssehiffe Jagd machen. 
Die Kaper stehen unter der Aufsicht der obersten Marine- 
behörde, von der sie die Erlaubnis zur Wegnahme der guten Prisen 
(lettres de marque, commission de guerre) erhalten, und führen 
die Kriegsflagge; sie sind aber der Kriegsmarine nicht eingegliedert 
und stehen nicht unter militärischem Kommando. Die Ausstellung 
von Kaperbriefen an Schiffe, die nicht der Handelsmarine des 
Kriegführenden angehören, gilt als völkerrechtswidrig. Privat- 
schiffe, die ohne staatliche Ermächtigung auf Beute ausgehen, sind 
Seeräuber und können als solche behandelt werden (oben $26 IV). 
2. Durch den ersten Satz der Pariser Seerechtsdeklaration vom 
16. April 1856 (oben Seite 24) ist die Kaperei zwischen den Signatar- 
mäehten und den der Deklaration später beigetretenen Mächten be- 
seitigt worden (,‚la course est et demeure abolie**‘). 
Die meisten Seemächte sind dieser Vereinbarung beigetreten: 
so Argentinien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Ecuador, Griechen- 
land, Guatemala, Haiti, Japan, die Niederlande, Peru, Portugal, 
Schweden und Norwegen, die Schweiz, Uruguay. Dagegen nicht die 
Vereinigten Staaten von Amerika, Spanien, Mexiko, sowie einzelne 
süd- und mittelamerikanische Staaten. Die Vereinigten Staaten 
verweigerten den Beitritt, weil sie vollständige Freiheit des Privat- 
eigentums auch im Seekriege, also die vollständige Aufgabe des 
Prisenrechts, forderten. Doch ist die Deklaration seither in allen 
Seekriegen befolgt worden. Auch im Kriege von 1898 haben 
sowohl die Vereinigten Staaten als auch (trotz seiner entgegen- 
stehenden Erklärung) Spanien auf die Verwendung von Kapern 
verzichtet. Die Vereinbarung verpflichtet nur die Signatarmächte 
und auch diese nur in den zwischen ihnen geführten Kriegen. 
Der gegen die Vereinbarung ausgerüstete Kaper würde völkerrecht- 
lich dennoch als solcher und nicht als Seeräuber zu behandeln 
  
R. 6. IV 696. La Mache, La guerre de course dans le passe, dans le 
present et dans l’avenir. 1901. Perels 177.
	        

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