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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Periode: von 1814/15 bis 1856.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • I. Periode: bis 1648.
  • II. Periode: von 1648 bis 1814/15.
  • III. Periode: von 1814/15 bis 1856.
  • IV. Periode: von 1856 bis 1878.
  • V. Periode: von 1878 bis 1900.
  • VI. Periode: Von 1900 bis zur Gegenwart.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

22 Einleitung. 
französische in Spanien ein (1823), um im Namen der Pentarchie 
das legitime Königtum zu verteidigen. Aber sehr bald lockerte 
sich das Bündnis. Es konnte als aufgelöst betrachtet werden, als 
Canning die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten Englands 
wieder übernommen hatte (1822). Die Großmächte waren nicht 
imstande, den Abfall der spanischen und portugiesischen Kolonien 
in Mittel- und Südamerika und deren Umwandlung in selbständige 
Staaten zu hindern (1810 bis 1825), die von England sofort an- 
erkannt und durch Handelsverträge den englischen Interessen 
dienstbar gemacht wurden. Und der von Canning unterstützte 
griechische Freiheitskrieg (1821 bis 1829) endete nach dem 
russisch-türkischen Frieden von Adrianopel (1829), der Rußland 
die Herrschaft über die Donaumündungen sicherte, mit der An- 
erkennung der Unabhängigkeit Griechenlands durch die Londoser 
Konferenz von 1830. Auch die Loslösung Belgiens von den Nieder- 
landen fand die Zustimmung der Großmächte (Londoner Konferenz 
von 1830); das neu geschaffene Königreich Belgien wurde durch 
Vertrag der Großmächte vem 15. November 1831 (dem die Nieder- 
lande im Vertrag vom 19. April 1839 beitraten) für dauernd neu- 
tral erklärt und die Neutralität unter die Garantie der Mächte 
gestellt (unten $ 6 III). 
3. Durch das an kriegerischen Ereignissen wie an inneren 
Unruhen reiche vierte Jahrzehnt wurde die Stellung der Groß- 
mächte zueinander wesentlich verschoben. Die Gründung des 
deutschen Zollvereins 1833 bildete den Ausgangspunkt für 
den engern Zusammenschluß der deutschen Staaten unter preußischer 
Führung. Frankreich unterwarf in hartem Kampfe Algier seiner 
Herrschaft (1830). England drang in Indien vor (Pendschab- 
gebiet), zwang durch den Opiumkrieg (1840 bis 1842) China zur 
Abtretung von Hongkong und zur Eröffnung von fünf chinesischen 
Häfen für den europäischen Handel und erweiterte in Hinterindien 
sein Gebiet gegen Osten. Der siegreiche Aufstand Mehemed Alis 
drohte die Einigkeit der Großmächte und den Frieden Europas zu 
stören. 1840 schlossen sich Rußland, England, Österreich und
	        

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