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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Periode: von 1814/15 bis 1856.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • I. Periode: bis 1648.
  • II. Periode: von 1648 bis 1814/15.
  • III. Periode: von 1814/15 bis 1856.
  • IV. Periode: von 1856 bis 1878.
  • V. Periode: von 1878 bis 1900.
  • VI. Periode: Von 1900 bis zur Gegenwart.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

83. Geschichte des Völkerrechts. 23 
Preußen gegen Frankreich zusammen; der von diesem unterstützte 
Mehemed Ali mußte Syrien räumen und behielt nur die erbliche 
Herrschaft über Ägypten unter der Oberhoheit der Türkei. Das 
Revolutionsjahr 1848 blieb dagegen ohne Bedeutung für den Be- 
sitzstand der europäischen Mächte In dem folgenden Jahrzehnt 
führten die drei Kriege um Schleswig-Holstein gegen Dänemark 
zu dem von den fünf Großmächten und von Schweden unterzeich- 
neten Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852, durch welchen, um den 
Bestand der dänischen Monarchie zu wahren, eine neue Thronfolge- 
ordnung für das Königreich Dänemark und für die Herzogtümer fest- 
gestellt wurde. Dann brachte die russische Forderung des Schutz- 
rechts über alle Christen des türkischen Reiches den Krieg der 
Westmächte gegen Rußland (Krimkrieg, 1853 bis 1856) zum 
Ausbruch. Er endete mit dem dritten Pariser Frieden vom 
30. März 1856. 
IV. Periode: von 1856 bis 1878. 
1. Für die Weiterbildung des Völkerrechts war der Pariser 
Friede von größter Bedeutung. Die Türkei, deren Neugestaltung 
England und Frankreich erwarteten, wurde in das „Europäische 
Konzert“ aufgenommen; Rußland wurde von den seit 1829 be- 
herrschten Donaumündungen abgedrängt, mußte in die Neutralisie- 
rung des Schwarzen Meeres willigen (Aufhebung durch den Londoner 
Vertrag vom 13. März 1871; unten $ 26 II) und seinem ausschlieB- 
lichen Schutzrecht über die Christen in der Türkei entsagen. Die 
Frage der Donaufürstenttimer (Moldau und Walachei) blieb späterer 
Regelung vorbehalten; sie wurden 1859 zu dem Fürstentum Ru- 
mänien vereint, das als halbsouveräner Staat unter der Oberhoheit 
der Türkei stand (bis 1878). Die Freiheit der Donauschiffahrt 
wurde von den Mächten ausgesprochen und ihre Durchführung 
einer europäischen Kommission übertragen (unten $ 27 DO). Von 
besonderer Wichtigkeit aber war die Seerechtsdeklaration vom 
16. April 1856, hervorgegangen aus der Einigung der beiden großen 
Seemächte England und Frankreich, unterzeichnet von Preußen
	        

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