Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die unterseeischen Kabel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • I. Kriegsschauplatz des Seekriegs.
  • II. Die Kaperei.
  • III. Die Anwendung der Genfer Konvention.
  • IV. Die Blockade.
  • V. Feindliches Privateigentum zur See (Seebeuterecht).
  • VI. Die unterseeischen Kabel.
  • VII. Arrêt de prince.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

842. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 357 
zwei neutrale Staaten miteinander verbindet, ist die Beschädigung 
oder Zerstörung desselben als völkerrechtswidrig zu betrachten. 
In diesem Recht ist das weitere Recht enthalten, die Be- 
förderung von Nachrichten unter den gleichen Voraussetzungen zu 
verbieten oder nur nach vorgenommener Zensur der Depeschen 
zu gestatten. 
VII. Über die Zurückhaltung neutraler Schiffe (arr&öt de prince) 
(vergl. oben 8 21 IV 3). 
842. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.! 
I. Der Krieg erzeugt nicht nur ein Reehtsverhältnis zwischen den 
Kriegführenden, sondern aueh ein solches zwischen den Kriegführen- 
den und den nicht am Kriege beteiligten Mächten. 
Dieses Reehtsverhältnis, das eine wesentliche Verschiebung des 
Friedensverhältnisses darstellt, wird Neutralität genannt. Für die 
neutralen Mächte (die medii in bello) ist der Krieg eine res inter alios 
gesta: sie haben gegen die Kriegführenden den Anspruch, von den 
Feindseligkeiten unberührt zu bleiben; und sie haben den Krieg- 
führenden gegenüber die Verpflichtung, an den Feindseligkeiten keinen 
Anteil zu nehmen. Das Prinzip der Neutralität bedeutet Besehränkung 
des Kriegs auf die kriegführenden Mächte, 
Die Rechtsstellung der Neutralen tritt ohne weiteres mit dem 
Kriegszustande ein. Die am Krieg nicht beteiligten Staaten pflegen 
noch besondere Neutralitätserklärungen abzugeben; ihr Wert liegt 
lediglich darin, daß sie zunächst die Behörden und Staatsbürger, 
  
1) Schopfer, Le principe juridique de la neutralit& et son &volution 
dans l’histoiro du droit de la guerre. 1904 (R.G. II 632) Feraud-Giraud, 
R.G. I 291. Heilborn, Rechte und Pflichten der neutralen Staaten in 
bezug auf die während des Krieges auf ihr Gebiet übertretenden Angehörigen 
einer Armee und das dorthin gebrachte Kriegsmaterial der kriegführenden 
Parteien. 1888. Kleen, Lois et usages de la neutralitö d’apres le droit 
international conventionel et coutumier des Etats civilises. I. Bd. 1898, 
II. 1900. — Die Neutralitätserklärungen sowie die Erklärungen der Krieg- 
führenden während des spanisch-amerikanischen Krieges von 1898 sind 
abgedruckt N.R.G. 2.5. XXIX 25; die während des russisch -japanischen 
Krieges ergangenen in R.G. XI documents.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment