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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

372 Traktat zwischen Preussen, Oesterreich u.s. w. vom 20. November 18i5. 
Ihrer Armeen ......, Ober-Befehlshaber der brittischen Armee in Frank: 
reich, und der Armee Sr. Majestät des Königs der Niederlande; und den Herrn 
Robert Stuart, Vicomte Castlereagh ...... ‚„ Chef des Departements der 
auswärtigen Angelegenheiten x. xc. 
Und Se. Majestät der Kaiser von Russland: den Herrn Andreas Grafen 
von Rasumoffsky, Ihren wirklichen Geh. Rath....... ; und den Herrn Johann 
Grafen von Capodistrias, Ihren wirklichen Staatsrath, Staatssekretair ...... ; 
Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und in rechter 
Form befunden, sich über folgende Artikel vereinigt haben: 
Art. 1. Die hohen contrahirenden Mächte versprechen einander 
wechselseitig, den an diesem Tage mit Sr. Allerchristlichsten Majestät ge- 
schlossenen Traktat in seiner vollen Kraft aufrecht zu halten, und dahin 
zu wachen, dass den Stipulationen dieses Traktats, so wie denen der be- 
sonderen Conventionen die sich auf denselben beziehen, in ihrem ganzen 
Umfange genau und treulich nachgekommen werde. 
Art. 2. Da die hohen contrahirenden Mächte sich in den jetzt 
beendigten Krieg eingelassen haben, um für die Sicherheit und das Wohl 
von Europa zu Paris im vergangenen Jahre beschlossenen Anordnungen 
unverletzt zu erhalten, so haben Sie zweckdienlich erachtet, durch die 
gegenwärtige Akte, sowohl diese Anordnungen überhaupt, vorbehältlich 
derjenigen Modifikationen die durch den am heutigen Tage mit den Bevoll- 
mächtigten Sr. Majestät des Königs von Frankreich geschlossenen Traktat 
hinzugefügt sind, als ganz besonders diejenigen Anordnungen zu erneuern 
und als wechselseitig verpflichtend zu bestätigen, durch welche Napoleon 
Buonaparte und seine Familie, in Folge des Vertrags vom 11. April 1814, 
von der höchsten Gewalt in Frankreich für immer ausgeschlossen sind; 
welche Ausschliessung in voller Kraft und nöthigenfalls mit Anwendung aller 
Ihrer Macht aufrecht zu erhalten, die hohen Contrahenten sich durch die 
gegenwärtige Akte nochmals ausdrücklich verpflichten. Und da auch die- 
selben revolutionairen Grundsätze, durch welche der letzte Usurpations- 
Frevel unterstützt worden, noch unter anderer Gestalt, Frankreich in 
Aufruhr bringen, demnach auch die Ruhe fremder Staaten von neuem 
bedrohen könnten; so erkennen die hohen contrahirenden Mächte feierlichst 
die Pflicht, unter solchen Umständen mit verdoppelter Sorgfalt für die 
Ruhe und das Wohl Ihrer Völker zu wachen an, und verpflichten sich, in 
dem Falle, dass ein so unglückliches Ereigniss abermals ausbräche, unter 
einander und mit Sr. Majestät dem Könige von Frankreich, diejenigen Maass- 
regeln zu verabreden, welche zu ergreifen Sie für die Sicherheit Ihrer 
respektiven Staaten und für die allgemeine Ruhe von Europa, alsdann noth- 
wendig erachten werden. 
Art. 3. Indem die hohen contrahirenden Mächte mit Sr. Majestät 
dem Könige von Frankreich übereingekommen sind, während einer be- 
stimmten Zahl von Jahren, durch ein Corps verbündeter Truppen eine 
militairische Positions-Linie in Frankreich besetzen zu lassen, haben Sie 
zur Absicht gehabt, den Erfolg der in den Art. 1 und 2 des gegenwärtigen 
Traktats enthaltenen Stipulationen, so weit es in Ihrer Macht steht, zu 
sichern. Unablässig bereit, jede zur Befestigung des Ruhestandes von 
Europa, durch Aufrechterhaltung der jetzigen Ordnung in Frankreich, ab- 
zweckende wirksame Maassregel zu ergreifen, verpflichten Sie sich, auf den 
Fall, dass das gedachte Truppen-Corps von Seiten Frankreichs entweder 
wirklich angegriffen, oder doch mit einem Angriff bedroht würde, oder dass 
die verbündeten Mächte zur Aufrechterhaltung der einen oder andern der 
vorangeführten Stipulationen, oder auch zur Sicherung und Behauptung der 
grossen Interessen, auf welche diese Stipulationen sich beziehen, wiederum 
in Kriegsstand gegen Frankreich zu treten genöthigt wären, nach den
	        

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