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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 373 
Bestimmungen des Traktats von Chaumont, und vorzüglich nach dem 
7. und 8. Art. dieses Traktats, dahin, dass Sie alsdann ausser der Truppen- 
zahl, die Sie jetzt in Frankreich zurücklassen, eine jede noch Ihr volles 
Contingent von Sechszigtausend Mann, oder einen solchen Theil dieses Con- 
tingents den man in Thätigkeit zu setzen nach dem Bedürfnisse des Falles 
beschliessen wird, unverzüglich hergeben wollen. 
“ Art. 4. Wenn aber die im vorhergehenden Artikel stipulirte Macht 
sich wider Verhoffen unzureichend zeigte, so werden die hohen contra- 
hirenden Mächte sich ohne Zeitverlust über die fernere Truppenzahl ver- 
einigen, welche eine jede von Ihnen zur Unterstützung der gemeinschaftlichen 
Sache stellen wird; und Sie verpflichten sich, nöthigenfalls Ihre gesammte 
Streitmacht anzuwenden, um einen solchen neu ausgebrochenen Krieg zu 
einem baldigen glücklichen Ausgange zu fördern, wobei Sie sich vorbehalten, 
in dem Frieden, den Sie unter gemeinschaftlicher Uebereinkunft schliessen 
würden, noch solche Einrichtungen mit einander festzusetzen, die eine hin- 
reichende Sicherheit gegen die nochmalige Wiederkehr eines ähnlichen Un- 
glücks für Europa zu gewähren verinöchten. 
Art. 5. Die hohen contrahirenden Mächte, indem Sie sich zur 
Sicherstellung des Erfolgs Ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtungen während 
der gegenwärtigen Militair- Besetzung, zu den in den vorhergehenden Artikeln 
bestimmten Anordnungen vereinigt haben, fügen noch die Erklärung hinzu, 
dass auch alsdann, wenn die jetzt erwähnte Maassregel ihr Ende erreicht 
habon wird, jene Verpflichtungen demungesachtet, zur Ausführung derjenigen 
Maassregeln in voller Kraft verbleiben sollen, die als nothwendig zur Aufrecht- 
haltung der im 1. und 2. Art. der gegenwärtigen Akte enthaltenen Stipu- 
lationen anerkannt sind. 
Art. 6. Um die Ausführung des. gegenwärtigen Traktats zu sichern 
und zu erleichtern, und um das innige Freundschaftsverhältniss noch mehr 
zu befestigen, welches dermalen die vier Souveraine zum Wohl der Welt 
verbindet, sind die hohen contrahirenden Mächte übereingekommen, dass 
Sie zu bestimmten Zeiten, entweder durch unmittelbare Bestimmung der 
Souveraine Selbst, oder durch Ihre respektiven Minister, Vereinigungen er- 
neuern wollen, die den gemeinschaftlichen grossen Interessen, so wie der 
Prüfung derjenigen Maassregeln gewidmet seyn sollen, die in jedem diesor 
Zeitpunkte, als die erspriesslichsten für die Ruhe und Glückseligkeit der 
Völker, so wie für die Aufrechterhaltung des Friedens von Europa, anerkannt 
seyn werden. 
Art. 7. Der gegenwärtige Traktat wird ratifizirt und die Ratifikations- 
Urkunden werden ausgewechselt werden, binnen zwei Monaten, oder eher, 
wenn es thunlich ist. 
Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten diesen 
Traktat unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt. 
So geschehen zu Paris, den 20. November im Jahre Christi 1815. 
Hardenberg. Humboldt. Metternich. Wessenberg. 
Wellington. Castlereagh. Rasumoffsky. Capodistrias. 
Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, 
Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türke. 
Vom 830. März 1856. 
Im Namen des Allmächtigen Gottes. 
Ihre Majestäten, der Kaiser der Franzosen, die Königin des Ver- 
einigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller
	        

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