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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

Uebereink. zwisch. Deutsch. Reich u. Kongo-Gesellsch.vom 8.Nov.1884. 401 
der vorerwähnten Personen als auch der von denselben zu religiösen, Wohl- 
thätigkeits- und anderen Zwecken an den Heiligen Orten und anderwärts 
gemachten Anlagen zu. 
Die bestehenden Rechte Frankreichs werden ausdrücklich gewahrt, 
und man ist einverstanden darüber, dass kein Eingriff in den gegenwärtigen 
Zustand an den Heiligen Orten geschehen soll. 
Die Mönche des Berges Athos, aus welchem Lande sie auch immer 
stammen mögen, sollen in ihren bisherigen Besitzungen und Vorrechten 
schützt bleiben und, ohne irgend welche Ausnahme, eine vollständige 
leichheit der Rechte und Prärogative geniessen. 
Art. 63. Der Pariser Vertrag vom 30. März 1856 sowie der Lon- 
doner Vertrag vom 13. März 1871 werden in allen denjenigen ihrer Be- 
stimmungen aufrecht erhalten, welche durch die vorstehenden Vereinbarungen. 
nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind. 
Art. 64. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt werden, und sollen 
die Ratifikations-Urkunden zu demselben in Berlin in einer Frist von drei 
Wochen oder, wenn thunlich, früher ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten 
denselben unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigesetzt. 
Geschehen zu Berlin amı dreizehnten Juli achtzehnhundert acht und 
siebenzig. 
(L. 8) v. Bismarck. B. Bülow. Hohenlohe. Andrässy. 
Kärolyi. Haymerle Waddington. Saint Vallier. H. Desprez. 
Beaconsfield. Salisbury. Odo Russell. L. Corti. Launay. 
Gortchacow. Schouvaloff. P. D’Oubril.e Al. Caratheodory. 
Mehemed Ali. Sadoullah. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und es hat die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin am 3. August 1878 statt- 
gefunden. 
No.b a. TUebereinkunft zwischen dem Deutschen Reieh und der Inter- 
nationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8, November 1884. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen 
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Belgier, als Be- 
gründer und im Namen der Internationalen Gesellschaft des Kongo, von 
dem Wunsche geleitet, die Beziehungen des Deutschen Reichs zu der Inter- 
nationalen Gesellschaft des Kongo durch eine Uebereinkunft zu regeln, haben 
zu dem Zweck mit Vollmacht versehen: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Friedrich 
Wilhelm Alexander Carl Gustav Grafen von Brandenburg, ausserordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich belgischen 
Hofe, eto. etc.; 
Seine Majestät der König der Belgier: Maximilian Carl Ferdinand 
Strauch, Militär-Intendanten erster Klasse in der belgischen Armee, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form 
befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. :Die Internationale Gesellschaft des Kongo verpflichtet sich, 
in ihren gegenwärtigen und zukünftigen Besitzungen in dem Becken des 
Kongo und des Niadi-Kwilu-Flusses, sowie in den angrenzenden Küsten- 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 26
	        

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