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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

General- Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 403 
Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien, 
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der 
Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König- 
reichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät 
der König von Italien, Seine Majestät der König der Niederlande, Gross- 
herzog von Luxemburg etc., Seine Majestät der König von Portugal und 
Algarvien etc. etc. etc., Seine Majestät der Kaiser aller Reussen, Seine 
Majestät der König von Schweden und Norwegen etc. etc. und Seine 
Majestät der Kaiser der Ottomanen, 
in der Absicht, die für die Entwickelung des Handels und der Civili- 
sation in gewissen Gegenden Afrikas günstigsten Bedingungen im Geiste 
guten gegenseitigen Einvernehmens zu regeln und allen Völkern die Vor- 
theile der freien Schiffahrt auf den beiden hauptsächlichsten, in den Atlan- 
tischen Ocean mündenden afrikanischen Strömen zu sichern; andererseits 
von dem Wunsche geleitet, Missverständnissen und Streitigkeiten vorzu- 
beugen, welche in Zukunft durch neue Besitzergreifungen an den afrika- 
nischen Küsten entstehen könnten und zugleich auf Mittel zur Hebung der 
sittlichen und materiellen Wohlfahrt der eingeborenen Völkerschaften be- 
dacht, haben in Folge der von der Kaiserlich deutschen Regierung im Ein- 
verständniss mit der Regierung der Französischen Republik an Sie organgenen 
Einladung beschlossen, zu diesem Zweck eine Konferenz in Berlin zu ver- 
sammeln und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.) 
welche, verselien mit Vollmachten, die in guter und gehöriger Form 
befunden worden sind, nach einander berathen und angenommen haben: 
1. eino Erklärung, betreffend die Freiheit des Handels in dam Becken 
des Kongo, seinen Mündungen und den angrenzenden Ländern, 
nebst einigen damit zusammenhängenden Bestimmungen; 
2. eine Erklärung, betreffend den Sklavenhandel und die Operationen, 
welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen; 
3. eine Erklärung, betreffend die Neutralität der in dem konven- 
tionellen Kongobecken einbegriffenen Gebiete; 
4. eine Kongo-Schiffahrtsakte, welche unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse auf diesen Strom, seine Nebenflüsse und 
auf die denselben gleichgestellten Gewässer die in den Artikeln 108 
bis 116 der Schlussakte des Wiener Kongresses enthaltenen all- 
gemeinen Grundsätze ausdehnt, welche zum Zweck haben, zwischen 
den Signatärmächten jener Akte die freie Schiffahrt auf den mehrere 
Staaten trennenden oder durchschneidenden schiffbaren W asserläufen 
zu regeln und ‚welche seitdem vertragsmässig auf Flüsse Europas 
und Amerikas, und namentlich auf die Donau, mit den durch 
die Verträge von Paris 1856, von Berlin 1878 und London 1871 
und 1883 vorgesehenen Veränderungen angewendet worden sind; 
5. eine Niger-Schiffahrtsakte, welche gleichfalls unter Berücksich- 
tigung der örtlichen Vorhältnisse auf diesen Strom und seine 
Nebenflüsse die in den Artikeln 108 bis 116 der Schlussakte des 
Wiener Kongresses enthaltenen Grundsätze ausdehnt; 
6. eine Erklärung, welche in die internationalen Beziehungen ein- 
heitliche Regeln für zukünftige Besitzergreifungen an den Küsten 
des afrikanischen Festlandes einführt; 
und, von der Ansicht ausgehend, dass diese verschiedenen Dokumente nütz- 
licherweise in einer einzigen Urkunde miteinander zu verbinden seien, die- 
selben zu einer aus folgenden Artikeln bestehenden Generalakte vereinigt haben. 
26*
	        

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