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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 425 
Art. I. Jeder der vertragschliessenden Theile kann Generalkonsulo, 
Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und 
Plätzen des anderen Theiles bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es 
nicht angemessen erscheinen sollte, solohe Beamte anzuerkennen. Dieser 
Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschliessenden Theile angewendet 
werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden. 
Die beiderseitigen Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Kon- 
sularagenten, imgleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Büreaubeamten 
und Attaches sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Immunitäten und 
Privilegien geniessen, welche den Beamten desselben Ranges der meist- 
begünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden. 
Art. II. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular- 
agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüg- 
lichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegen- 
seitig zugelassen und anerkannt werden. Das erforderliche Exequatur soll 
ihnen kostenfrei ertheilt werden, und alsdann sollen sie die gegenseitig zu- 
gesicherten Rechte, Vorrechte und Immunitäten geniessen. 
Bei Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mittheilung über 
den dem Konsularbeamten zugewiesenen Amtsbezirk gemacht werden; etwaige 
spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleichfalls mitgetheilt werden. 
Die das Exequatur ertheilende Regierung soll zur Zurücknahme des- 
selben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für an- 
gemessen erachtet hat, so zu handeln. 
Art. III. Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertrag- 
schliessenden Theiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung 
oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Unter- 
suchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen strafbarer Hand- 
lungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen angesehen 
werden. Sie sollen ferner befreit von Militäreinquartierung und Kontribu- 
tionen sein, und vorausgesetzt, dass sie nicht Handel, Industrie oder ein 
anderes Gewerbe, beziehungsweise eine ausseramtliche Erwerbsthätigkeit 
betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von 
allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder 
persönlichen Karakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf 
Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hin- 
sichtlich Grundeigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres 
Amtssitzes erwerben oder besitzen. 
Konsularbeamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen 
sich nicht auf ihre Konsularvorrechte berufen dürfen, um sich kauf- 
männischen Verbindlichkeiten zu entziehen. 
Im Falle der Verhaftung eines Konsuls oder Konsularbeamten soll 
die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung des- 
jenigen Landes, in welchem die Verbaftung stattgefunden hat, in Kenntniss 
gesetzt werden. 
Art. IV. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder 
Sekretäre, sowie die Vicekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor 
Gericht Zeugniss abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforder- 
lich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittelst 
amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu erscheinen. 
Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienst- 
geschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu 
vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder 
eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniss verlangen. Die 
gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen be-
	        

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