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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

426 Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 
zeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, 
mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen. 
Art. V. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten 
können über dem äusseren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen 
das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeiohnenden Inschrift an- 
bringen. 
e Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause aufziehen, 
in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge 
auf jedeın Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen 
Angelegenheiten bedienen. 
Art. VI. Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und 
unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die 
Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit 
Beschlag zu belegen. 
Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf 
das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschlusse, gesondert 
von den Privatpapieren, aufbewahrt werden. 
Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche An- 
gehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie 
oder eine sonstige gewerbliche Thätigkcit nebenbei betreiben, sollen jeder- 
zeit unverletzlich sein. 
Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von 
Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem 
Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in 
Beschlag nehmen. Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume 
oder Wohnungen der Konsularbeamten als Asyl bonutzt werden, 
Art. VII. Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit 
der Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten dürfen 
deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtlicher Karakter zuvor zur 
Kenntniss der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht 
worden ist, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrnehmen, und sie sollen 
während solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und Immuni- 
täten wie die von ihnen vertretenen Beamten geniessen, unter den für 
letztere geltenden Bedingungen und Vorbehalten. 
Art. VIII. Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung 
ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung 
Konsulatsverweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfalle oder während 
zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsularagenton in den Städten, Häfen und 
Plätzen innerhalb ihres Konsularbezirks bestellen dürfen. 
Solche Konsulatsverweser oder Konsularagenten sollen von dem 
Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Bestallung 
ausgestattet werden. Sie sollen die für die .Konsularbeamten in diesem 
Vertrage vorgesehenen konsularischen Vorrechte geniessen, unter den für 
solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten. 
Art. IX. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten 
sollen das Recht haben, wegen Abhülfe irgend einer Verletzung der zwischen 
beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völker- 
rechts sich an die in ihrem Amtsbezirk fungirenden Gerichts- oder Ver- 
waltungsbehörden des bezüglichen Landes zu wenden, Auskunft von den- 
selben zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und 
Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches Ansuchen die ge- 
bührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedachten Konsularbeamten 
bei etwaiger Abwesenheit eines diplomatischen Vertreters ihres Landes sich 
unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden 
dürfen.
	        

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