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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 32. Fortsetzung. Das Auslieferungswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Auslieferungsdelikte. Nichtauslieferung politischer Verbrecher.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • § 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht.
  • § 32. Fortsetzung. Das Auslieferungswesen.
  • I. Die Verträge.
  • II. Die Auslieferungsdelikte. Nichtauslieferung politischer Verbrecher.
  • III. Strafbarkeit der Handlung nach dem Recht beider Staaten.
  • IV. Nichtauslieferung der „Nationalen".
  • V. Das Auslieferungsverfahren.
  • VI. Rechtshilfe in Strafsachen.
  • VII. Auslieferung flüchtiger Schiffsmannschaften.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

$ 32. Fortsetzung. Das Auslieferungswesen. 265 
„Ne sera pas r&patö delit politique ni fait connexe & un semblable 
delit, l’attentat contre la personne du chef d’un gouvernement 
etranger ou contre celle d’un membre de sa famille, lorsque cet 
attentat constitue le fait, soit de meurtre, soit d’assassinat, soit 
d’empoisonnement“. Auch die deutschen Verträge seit 1874 haben 
meist diese Klausel aufgenommen; sie findet sich dagegen nicht 
in den von Italien, Großbritannien und der Schweiz abgeschlossenen 
Verträgen. 
III. Die Auslieferung findet nur statt, wenn die Handlung nach 
dem Gesetz beider Staaten, des ersuchenden und des ersuchten, straf- 
bar ist; sie wird nieht gewährt, wenn die Strafbarkeit nach dem 
Recht des einen oder des andern der beiden Staaten ausgeschlossen 
oder aufgehoben Ist. 
Die Auslieferung wird daher z. B. versagt, wenn nach dem 
Recht des ersuchten Staates die Verjährung eingetreten ist, mag 
auch nach der Gesetzgebung des ersuchenden Staates die Tat noch 
nicht verjährt sein. Sie wird ferner versagt, wenn wegen derselben 
Tat bereits durch die Gerichte des ersuchten Staates entschieden ist. 
Dieser Satz, der sich in den meisten Auslieferungsverträgen 
der verschiedenen Staaten ausdrücklich ausgesprochen findet, steht 
im Widerspruch zu der grundsätzlichen Auffassung der Ausliefe- 
rung als eines Aktes der Rechtshilfe; denn diese setzt lediglich 
voraus, daß aus der Tat für den ersuchenden Staat ein Straf- 
anspruch entstanden sei, zu dessen Durchsetzung der ersuchte- 
Staat seine Hilfe leistet. Dennoch wäre es durchaus verkehrt, aus: 
dieser Inkonsequenz die Verwerfung jener grundsätzlichen Auf- 
fassung abzuleiten und die Auslieferung als einen Akt der kosmo-- 
politischen Rechtspflege aufzufassen.® 
IV. Nieht ausgeliefert werden nach der kontinental- europäischen. 
Rechtsanschauung die eigenen Staatsangehörigen, auch wenn sie das- 
Verbrechen im Auslande begangen haben. 
  
3) Gegen die abweichende Auffassung von Lammasch vergleiche 
v. Liszt, Zeitschrift II 60 (Aufsätze I 90) und v. Martitz I 440.
	        

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