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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Begriff des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • I. Nur die Staaten sind völkerrechtliche Rechtssubjekte.
  • II. Der Begriff des Staates.
  • III. Entstehung und Untergang der Staaten.
  • IV. Die völkerrechtliche Anerkennung.
  • V. Veränderungen der Regierungsform.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

42 1].Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
c) Die Erteilung eines Schutzbriefes an eine Kolonisations- 
gesellschaft bedeutet die Übernahme der Staatsgewalt durch 
das Mutterland, sei es auf derivativem, sei es auf origi- 
närem Wege. 
Beispiele für diese schnellere oder langsamere Entwicklung 
bieten: Die englisch-ostindische Kompanie (gegründet 1600, Kast- 
India-Bill 1784, Aufhebung des Privilegiums nach Unterdrückung 
des Aufstandes 1858). Die heutigen englischen chartered companies 
am Niger, in Ost- und Südafrika (1886, 1888, 1889). — Die 
deutsche Neu-Guinea-Kompanie, der durch die kaiserlichen Schutz- 
briefe vom 17. Mai 1885 und 15. Dezember 1886 die Ausübung 
der Staatshoheitsrechte, mit Ausnahme der Rechtspflege, übertragen 
war. Seit 27. März 1899 ist die Staatsverwaltung vollständig von 
dem Deutschen Reich übernommen worden. 
Besonders zweifelhaft und bestritten ist der Zeitpunkt, in 
welchem die internationale Gesellschaft des Kongo zum Kongostaat 
geworden ist. Verträge, die von der Gesellschaft Ende 1884 und 
Anfang 1885 geschlossen worden sind (mit dem Deutschen Reich am 
8. November 1884, R.G.Bl. 1885. S. 211; abgedruckt im Anhang), 
sprechen davon, daß „die Flagge der Gesellschaft als diejenige eines 
befreundeten Staates anerkannt“ werde Damit darf man wohl den 
Prozeß der Staatsbildung als abgeschlossen betrachten. Wenn da- 
gegen noch während der Kongokonferenz von 1885 vielfach von dem 
erst ins Leben zu rufenden Kongostaate gesprochen wurde, so handelt 
es sich hier um die häufig begangene Verwechslung der Staats- 
bildung mit der völkerrechtlichen Anerkennung des neugegründeten 
Staates (unter IV). Die förmliche Aufnahme des Kongostaates in 
die Völkerrechtsgemeinschaft erfolgte allerdings erst in der Sitzung 
vom 23. Februar 1885; aber der Kongostaat ist nicht erst durch 
diese Erklärung geschaffen worden. Es kann daher in der Er- 
klärung des Königs der Belgier vom 1. Oktober 1885, daß er die 
Regierung des Kongostaates übernommen habe, und in der Zu- 
stimmung der Mächte zu dieser Erklärung erst recht nicht der 
Gründungsakt des neuen Staatswesens, sondern nur die Konsti-
	        

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