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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die völkerrechtliche Anerkennung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • I. Nur die Staaten sind völkerrechtliche Rechtssubjekte.
  • II. Der Begriff des Staates.
  • III. Entstehung und Untergang der Staaten.
  • IV. Die völkerrechtliche Anerkennung.
  • V. Veränderungen der Regierungsform.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

46 ].Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgeın. Rechtsstellung. 
Nicht sein Dasein als Staat, sondern sein Eintritt in die 
Völkerrechtsgemeinschaft ist durch die Anerkennung bedingt. Die 
Anerkennung setzt voraus, daß der um den Eintritt in die Völker- 
rechtsgemeinschaft sich bewerbende Staat die Gewähr für die Be- 
achtung der völkerrechtlichen Rechtsnormen bietet. Ist diese Voraus- 
setzung gegeben, so ist die Legitimität der Staatsgründung nicht 
weiter zu prüfen; auch der auf dem Wege der Gewalt, etwa durch 
bewaffnete Losreißung vom Mutterlande, entstandene Staat hat An- 
spruch auf die Anerkennung. 
Die Anerkennung bindet die Staaten, von denen sie aus- 
gesprochen worden ist. Sie bindet vor allem auch das Mutterland, 
das durch die vorbehaltlose Anerkennung auf die Geltendmachung 
derjenigen Rechte verzichtet, die durch die Neubildung verletzt 
worden sind. 
Die Anerkennung kann ausdrücklich, so in feierlicher Weise 
auf Kongressen, oder auch stillschweigend, so durch Anknüpfung 
oder Unterhaltung diplomatischer Beziehungen, geschehen. Bei- 
spiele bieten: die Anerkennung des Kongostaates (oben S. 42) 
durch den Berliner Kongreß von 1885; die Anerkennung von 
Montenegro, Serbien, Rumänien durch den Berliner Kongreß 
von 1878. Die Türkei ist 1856 feierlich in das „Europäische 
Konzert“ aufgenommen worden; Japan 1899 ohne Sang und Klang 
in die Völkerrechtsgemeinschaft eingetreten. Sie kann unbedingt 
erfolgen oder an „Bedingungen“ geknüpft sein. Dabei kann frei- 
lich im Einzelfall die Entscheidung der Frage schwierig sein, ob 
es sich wirklich um (aufschiebende oder auflösende) Bedingungen 
oder aber um Auflagen handelt. Die den Balkanstaaten durch den 
Berliner Kongreß von 1878 aufgelegten Verpflichtungen (unten S. 49) 
sind nicht als auflösende Bedingungen zu betrachten, deren Nicht- 
erfüllung die Vertragsmächte zum Widerruf der Anerkennung 
  
principes du droit international. 1899. Lorimer, R.J. XV1333. Heil- 
born, R.G. III 179. — Gareis 64 legt der Anerkennung lediglich dekla- 
ratorische Bedeutung bei.
	        

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