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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die völkerrechtliche Anerkennung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • I. Nur die Staaten sind völkerrechtliche Rechtssubjekte.
  • II. Der Begriff des Staates.
  • III. Entstehung und Untergang der Staaten.
  • IV. Die völkerrechtliche Anerkennung.
  • V. Veränderungen der Regierungsform.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

86. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. 47 
berechtigen würde; sondern als Auflagen, deren Erfüllung durch 
gewaltsame Intervention durchgesetzt werden könnte.’ 
Verweigerung der Anerkennung berechtigt als Unfreundlich- 
keit (nicht als Unrecht) zur Retorsion (unten $ 38 III); vorzeitige 
Anerkennung eines um seine Selbständigkeit noch ringenden Staats- 
gebietes, so die der Vereinigten Staaten von Nordamerika durch 
Frankreich am 15. März 1778, ist rechtswidrige Intervention in 
die inneren Angelegenheiten des Mutterlandes. 
V. Veränderungen in der Begierungsform eines Staates haben 
keinen Einfluß auf seine völkerrechtlichen Berechtigungen und Ver- 
pfliehtungen. 
Über den Einfluß von Gebietsveränderungen auf bestehende 
Rechtsverhältnisse siehe unten $ 23. 
8 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.! 
I. Nur der souveräne Staat ist vollberechtigtes völkerreehtliches 
Rechtssubjekt. Souveränität aber, als Eigenschaft des Staates, ist 
höchste, naeh außen wie im Innern selbständige, von keinem Höheren 
abhängige Herrschermacht (die summa potestas). Sie Mußert sich in 
der uneingeschränkten völkerreehtlichen Handlungsfähigkeit.’ 
1. Handlungsfähigkeit aber ist zunächst als Geschäftsiählgkeit 
die Fähigkeit, dureh selbständig abgegebene oder entgegengenommene 
Willenserklärungen (Rechtsgeschäfte) sieh zu berechtigen oder zu ver- 
pflichten. 
Sie tritt besonders hervor: 
  
7) Ebenso Gareis 66. Dagegen z.B. Piödeli6vre99; auch Triepel 
(oben $2 Note2) 292 Note 1. Ob der privatrechtliche Begriff der Auflage 
zutrifit, ist völlig gleichgültig. 
1) Ullmann 42. Rivier 103. 
2) Der in der staatsrechtlichen Literatur geführte Streit, ob die 
Souveränität mit dem Staatsbegriff gegeben sei oder ob man souveräne und 
nicht souveräne Staaten zu unterscheiden habe, ist für das Völkerrecht 
ohne Bedeutung. Für das Gebiet des Völkerrechtes steht es außer Zweifel, 
daß es neben der uneingeschränkten auch eine in den verschiedensten Ab- 
„ stufungen eingeschränkte Handlungsfähigkeit gibt. Ähnlich Ullmann 41, 
Gareis 48.
	        

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