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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
(I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Gleichberechtigung der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • I. Die Gleichberechtigung der Staaten.
  • II. Verletzung der Selbständigkeit anderer Staaten. Intervention.
  • III. Die Exterritorialität fremder Staaten.
  • IV. Recht und Pflicht des Verkehrs.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

62 1I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Völkerrecht zu schaffen vermag, und daß dieses zu allgemeinem 
Völkerrecht nur durch die ausdrückliche oder stillschweigende An- 
erkennung von seiten der übrigen Staaten wird (Neutralisierung 
Belgiens, Pariser Seerechtsdeklaration usw.). Neuerdings haben die 
Vereinigten Staaten Amerikas die Stellung, die die europäischen 
Großmächte den europäischen Angelegenheiten gegenüber eingenonn- 
men haben, für sich in Anspruch genommen, wenn es sich um 
die Angelegenheiten Süd- und Mittelamerikas handelte "(darüber 
unten S. 64). 
If. Aus dem Grundgedanken des Völkerrechts folgt die Pflicht 
aller Staaten, sich jedes Eingriffs in den völkerrechtlich abgegrenzten 
Machtbereich eines jeden der übrigen Mitglieder der Völkerrechts- 
gemeinschaft zu enthalten. 
1. Völkerrechtswidrig ist daher jeder Angriff auf Bestand und 
Sicherheit eines anderen Staates. Jeder Staat hat aber auch dafür 
Sorge zu tragen, daß auf dem von ihm beherrschten 6ebiet kein 
soleher Angriff von seinen Staatsangehörigen oder von Staatsfremden 
vorbereitet oder unternommen werde. 
Jeder Staat ist daher verpflichtet, allen auf seinem Gebiete 
vorbereiteten oder unternommenen Angriffen auf andere Staaten 
entgegenzutreten. Er ist zunächst verpflichtet, sie zu hindern; er 
ist, wenn ihm die Verhinderung nicht gelungen ist, verpflichtet, 
die Täter zu bestrafen. Gegen die Folgen der rechtswidrigen Unter- 
lassung schützt ihn nicht der Einwand, daß seine Gesetzgebung 
ihm die Handhabe zum Einschreiten nicht gewähre: es ist dann 
eben seine Pflicht, für Abänderung seiner Gesetzgebung Sorge zu 
tragen.* Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit, wenn durch 
die nationale Bewegung eines Staates die Einverleibung des einem 
andern Staate gehörenden, von derselben Nationalität bewohnten 
Gebietes verlangt wird. Der Staat, von dessen Gebiet diese Ge- 
fährdung des fremden Staatswesens ausgeht, handelt völkerrechts- 
widrig, nicht nur, wenn er die Bewegung offen oder heimlich 
  
4) Vergl. dazu Triepel 303, sowie unten $ 24 III.
	        

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