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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
(I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Exterritorialität fremder Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • I. Die Gleichberechtigung der Staaten.
  • II. Verletzung der Selbständigkeit anderer Staaten. Intervention.
  • III. Die Exterritorialität fremder Staaten.
  • IV. Recht und Pflicht des Verkehrs.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

68 1I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
III1. Aus der mit dem Grundgedanken des Völkerrechts gegebenen 
gegenseitigen Unabhängigkeit der Staaten voneinander folgt, daß kein 
Staat vor die Gerichte eines andern Staates gestellt werden kann. 
Dieser Satz, der heute noch von der weitaus überwiegenden 
Literatur und Rechtsprechung anerkannt wird, ist in neuerer Zeit 
vielfach angefochten worden. Man stellt die Behauptung auf, daß 
der Staat, soweit er nicht als solcher, sondern als Privatunter- 
nehmer (als Fabrikant, als Betreiber einer Eisenbahn usw.) auftritt, 
soweit also nicht die Ausübung seiner Staatsgewalt in Frage 
steht, daß also der fremde Staat als Fiskus den inländischen 
Gerichten auch gegen seinen Willen unterworfen sei.8 (Gegen diese 
Ansicht spricht aber entscheidend die Erwägung, daß jeder Ver- 
such, das gegen den Fiskus gefällte Erkenntnis zu vollstrecken, 
zu einem Eingriff in die fremde Staatsgewalt führen würde. Nur 
soweit es sich um dingliche Klagen in bezug auf unbewegliches 
Gut handelt oder der fremde Staat sich freiwillig der inländischen 
Gerichtsbarkeit unterwirft, erfährt der ausgesprochene Grundsatz 
eine Durchbrechung. 
Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen selbständigen Staaten 
können daher regelmäßig nur auf dem Wege einer gütlichen Ver- 
einbarung oder durch Schiedsgerichtsspruch friedlich erledigt werden.? 
2. Auch die exterritoriale Stellung des in fremdem Staatsgebiet 
weilenden Staatsoberhauptes sowie des Gesandten ergibt sich als 
Folgerung aus der Unabhängigkeit jedes einzelnen Gliedes der Völker- 
rechtsgemeinschaft (unten $$ 12ff.). 
  
8) Vergl. die Verhandlungen des Institus für Völkerrecht von 1891. 
Audinet, R.G. 11385. Hartmann, R.J. XXII 425. Hellwig, Lehr- 
buch des deutschen Zivilprozeßrechts. I. Band (1903), S. 119. Die richtige 
Ansicht wird jedoch nicht nur von der Rechtsprechung der meisten außer- 
deutschen Länder, sondern ganz besonders auch von den deutschen obersten 
Gerichtshöfen ständig vertreten. Vergl. Droop in Gruchots Beiträgen 
XXVI289. Perels 93. Gareis 97. E. Loening, Die Gerichtsbarkeit über 
fremde Staaten und Souveräne. 1903. Auch der deutsche Reichskanzler 
steht auf diesem Standpunkt; vergl. den interessanten Fall in B. Z. XIII 397. 
9) Vergl. Streit, L’affaire Zappa. 1894. Föraud-Giraud, Etats 
et souverains, personnel diplomatique et consulaire devant les tribunaux 
ötrangers. 2 Bde. 1895.
	        

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