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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)
  • Title page
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7.)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 26.) Mandat wegen Publication einer neuen Ordonnanz. (26)
  • Ordonnanz. Erster Theil. Von den Leistungen der Unterthanen für das Militair.
  • I. Verzeichniß der zur Garnisoneinquartierung verbindlichen Schrift- und amtsässigen Städte und Orte.
  • II. Übersicht der Quartiergelder, welche die dazu berechtigten Oberoffiziere der Königlich Sächsischen Armee in Friedenszeiten erhalten sollen; und der Zahl der Rationen, nach welcher ihnen die Stallung gebühret.
  • Quittungsschema.
  • IV. Wahrheitsbezeugung über Einquartierung von Offizieren, Unteroffizieren etc.
  • V. Liquidation wegen ärztlichen (wundärztlichen) Rathes und der Bemühung bei dem Unteroffizier (Gemeinen) (Jäger, Schützen).
  • VI. Auswurf der Vergütungssätze für die verschiedenen Klassen der gewöhnlichen Wundverpflegung für die Kranken.
  • Ordonnanz. Zweiter Theil. Bestimmungen über diejenigen Gegenstände, in welchen das Militair mit der bürgerlichen Verfassung, in Hinsicht der Polizei-, der Innungs- und Gewerbs-Verhältnisse, und wegen einiger besonderen Befreiungen, in Berührung kommt.
  • Vorschriften über das Verhalten des Militairs im Bezug auf die Ordonnanz.
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)
  • 30. Stück (30)
  • 31. Stück (31)
  • 32. Stück (32)
  • 33. Stück (33)
  • 34. Stück (34)

Full text

( 95 ) 
. 102. 
Wäbrend der Abwesenhelt der Garnison ist es zwar gestatcet, diese Wachthauser auch für die 
Bürgerwacheen zu gebrauchen; die Wachtbedürfnisse an Holz und Liche aber sind sodann kein Auf- 
wand der Serviscasse mehr. 
" 0. 103.— 
Desgleichen haben diese Seädee bei Standeinquartierung für unencgeldliche Gewährung des Hei- 
zungs-- und Beleuchtungs-Materials für die Wachtstuben zu sorgen. 
Diese Gegenstände sollen nach gewissen Säten, die durch die Ameshaupeleute nach der Lokalität 
und unter Vernehmen mit der Militairbehörde zu reguliren sind, an letztere abgegeben werden. 
Wegen des zur Heizung der Wachtstuben mic anzuwendenden Holzabwurfs, oder des sonstigen 
Holzzuschusses, bewendet es bei der bisberigen Einrichtung eines jeden Orts. 
K. 104. 
An Effecten sind die nöchigen Mobilien für die Ossiziere, ingleichen die Pritzschen, Tische und 
Bänke für die Mannschafe, so wie die Gerätchschaften zur Feuerung und Heizung von den Garnison- 
orten in die Wachtstuben zu verabreichen. Allen übrigen Aufwand in den Wachtstuben an Schreibe- 
materialien und dergleichen besorgt das Militair. · . 
so 105. 
Die Garnisonorte erhalten fuͤr den Aufwand wegen der Wachten eine Entschaͤdigung aus dem 
städtischen Ausgleichungssonds. 
6 106. 
Wenn Standquarkiere in Orten sich befinden, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder enerichten, 
baben die Ortsobrigkeiten nur die Ausmittelung der Wachtlokale zu bewirken. Den Aufwand für die 
Ermiethung derselben, so wie die übrigen Bedürfnisse, hat das Militair selbst zu besorgen. 
B. 
Von den Gefängnißeinrichtungen. 
S. 107. 
An die Stelle der vormaligen Stockwachten sind die Milicairgefängnisse und Arreststuben geereten. 
Die Garnisonorte haben daher, verfassungsmäßig, die bierzu nöthigen Lokale und die erforderlichen höl- 
zernen Geräthe unenegeldlich zu geben, und deren Heizung und Beleuchtung zu beforgen. 
- 
Diese Gefängnißlokale müssen sich, wo möglich, in der Nähe der Wachthäuser befinden. Kann 
solches der Fall nicht seyn, so ist dem Profoß in der Nähe der Gefängnisse ein Uncerkommen zu ver- 
schaffen, und demselben sodann freie Heizung und Beleuchtung zu gewähren.
	        

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