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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

64 I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Stastenverbands. 
Sie ist völkerrechtliches Delikt und nach den unten 8 25 ent- 
wickelten Grundsätzen zu beurteilen. Dagegen gehört die Erweisung 
besonderer Ehrenbezeugungen nicht mehr dem Völkerrecht, sondern 
‚der internationalen Höflichkeit an. Das gilt auch von dem gesamten 
Land- und Seezeremoniell und von der Berücksichtigung der von den 
Kaiserreichen und Königreichen sowie von den großen Freistaaten für 
sich in Anspruch genommenen „königlichen Ehren‘ (Gesandte erster 
Klasse, Königskrone im Wappen, Brudertitel). 
HL 1. Aus der mit dem Grundgedanken des Völkerrechts gegebenen gegen- 
seitigen Unabhängigkeit der Staaten voneinander folgt, daß kein Staat vor 
die Gerichte eines andern Staates gestellt werden kann; denn darin läge die 
Ausübung der Staatsgewalt über einen selbstherrlichen Staat, mithin die Ver- 
letzung seiner Souveränität. 
Dieser Satz, der von der weitaus überwiegenden Literatur und 
Rechtsprechung anerkannt wird, ist in neuerer Zeit vielfach ange- 
fochten worden. Man stellt die Behauptung auf, daß der Staat, soweit 
er nicht als solcher, sondern als Privatunternehmer (als Fabrikant, als 
Unternehmer einer Eisenbahn usw.) auftritt, soweit mithin nicht die 
Ausübung seiner Staatsgewalt in Frage steht, daß also der fremde 
Staat als Fiskus den inländischen Gerichten auch gegen seinen 
Willen unterworfen sei?). Gegen diese Ansicht spricht aber entschei- 
dend die Erwägung, daß jeder Versuch, das gegen den Fiskus ge- 
fällte Erkenntnis zu vollstrecken, zu einem Eingriff in die fremde 
Staatsgewalt. führen würde. Nur soweit es sich um dingliche Klagen in 
bezug auf unbewegliches Gut handelt oder der fremde Staat im Ein- 
zelfall (durch Klageerhebung usw.), oder für gewisse Sachen allgemein 
sich freiwillig der inländischen Gerichtsbarkeit unterwirft, erfährt der 
7) Die richtige Ansicht wird nicht nur von der Rechtsprechung der meisten 
außerdeutschen Länder, sondern ganz besonders auch von den deutschen obersten 
Gerichtshöfen ‚ständig vertreten. Vgl. Preuß. Justizministerialblatt 1905 S. 202 
(Entscheidung des Kompetenzkonflikts-Gerichtshofs vom 14. Januar 1882), N. Z. 
XIII 397, Reichsgerichts-Entscheidungen LXII 165. Sauter, Die Exemtion aus- 
ländischer Staaten von der inländischen Zivilgerichtsbarkeit. Erlanger Diss. 
1907. Meurer, K.Z. VIIIl. Weber, Fremde Staaten vor dem deutschen 
Richter? 1913. Streit, L’affaire Zappa. 1894. Marx, Gerichtliche Exem- 
tionen der Staaten, Staatshäupter und Gesandten im Ausland. 1895. Feraud- 
Giraud, Etats et souverains, personnel diplomatique et consulaire devant les 
tribunaux &trangers. 2 Bde. 1895. Gareis 97. v. Martitz 442. Nys II 340. 
Perels 93. — Fall Hellfeld: Gutachten von Meili usw. herausgegeben von 
v. Dynowsky 1910; Schriftstücke in N.Z. XX 416, 594; K. Z. IV 357. Gut- 
achten von Brie, OÖ. Fischer, Fleischmann in Heft 23 der von Brie und Fleisch- 
mann herausgegebenen Abhandlungen. Dazu Niemeyer, E. Löning, D.J.Z. 
XV 105, 161, Triepel, L. A. XXVIII212, Radnitzky, daselbst 454. Weh- 
berg, Ein internationaler Gerichtshof für Privatklagen. 1911. — Vgl. auch unten 
$11 Note.
	        

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