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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 59. Kontrolle der örtlichen Bevölkerungsbewegung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • § 100. Allgemeines.
  • § 101. Die Verbrauchssteuern.
  • § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren für die Benutzung des Eigenthums, der Anstalten u. Unternehmungen der Gemeinden.
  • § 103. Sonstige örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

358 II. Abschn. § 101. Die Verbrauchssteuern. 
Eine weitere Einschränkung erleidet die Befugnis der Gemeinden 
zur Erhebung von Verbrauchssteuern durch die Bestimmung des Art. 
40 Abs. II, nach welcher: „Neue in den Landesteilen diesseits des 
Rheines „bisher“ d. h. am 1. Juli 1869 nicht in Uebung gewesene 
Verbrauchssteuern nur mit gesetzlicher Ermächtigung eingeführt 
werden können."“ 
Nach dem oben erwähnten Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 
1867 (Art. 5 II 8 7 Abs. 2) dürfen örtliche Verbrauchssteuern über- 
haupt nur zur Erhebung kommen von: Bier, Essig, Malz, Cider 
(Obstwein) und den der Mahl= und Schlachtsteuer unterliegenden Er- 
zeugnissen, also Getreide, Mühlenfabrikate, Backwerk, Schlachtvieh, 
Fleisch, ferner von Brennmaterialien, Marktviktualien u. Fourage; 
desgleichen vom Weine, von letzterem jedoch nur „in denjenigen Teilen 
des Zollvereins, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören“. 
Nach den Motiven nun zur Gem.-Ordn. (Art. 40) und resp. 
nach den im Jahre 1882 gepflogenen Erhebungen (siehe v. Kahr S. 
428) sind am 1. Juli 1869 folgende Verbrauchssteuern, sei es allge- 
mein oder auch nur in einzelnen Teilen des diesseitigen Bayerns er- 
hoben worden: 
Getreide= und Mehlaufschlag, Fleischaufschlag, Lokalmalz= und 
Bieraufschlag, Aufschlag von Wein (in Unterfranken), Wildpret inkl. 
Wild-Geflügel, Gänsen, Obst, Kaffee, Kraut und Kohlen (endlich auch 
und zwar in einer Gemeinde von Branntwein 2), — nicht aber von 
zahmem Geflügel (mit Ausnahme der eben genannten Gänse). 
Für andere als diese vorstehend aufgeführten Gegenstände könnten 
daher nur auf Grund eines neuerlichen Gesetzes Verbrauchssteuern ein- 
geführt werden, soferne und soweit dieselben überhaupt nach der oben- 
genannten Bestimmung des Zollvereinigungsvertrages zulässig sind. 
Dagegen bedarf es zur Einführung von solchen gemeindlichen 
Verbrauchssteuern, deren Erhebung bereits am 1. Juli 1869 im dies- 
seitigen Bayern — und wäre es auch nur in einer Gemeinde — 
in lebung gewesen war, nur der Genehmigung des kgl. bayer. Staats- 
ministeriums des Innern. 
Bei der Erhebung des Fleisch-, Getreide= oder Mehl-Aufschlages 
dürfen die durch Verordnung festgesetzten Maximalbeträge nicht über- 
schritten werden; ferner ist bezüglich aller Verbrauchssteuern zu be- 
achten, daß sie den durch den mehrerwähnten Zollvereinigungsvertrag 
zugelassenen Sätzen entsprechen resp. die durch denselben festgesetzten 
Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. (Näheres hierüber siehe bei 
den einzelnen Aufschlägen in §8 104 ff.) 
Was endlich die gemeindliche Beschlußfassung über die 
Einführung von Verbrauchssteuern überhaupt und über die erste 
—. 
  
3#a) Siehe hiezu v. Sicherer, gemeindliche Finanzgewalt S. 16 Note 1, und 
unten § 108 Anm. 4. Ferner siehe unten § 107 S. 375 Anm. 4.
	        

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