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Geschichte des Elsasses von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart.

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fullscreen: Geschichte des Elsasses von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart.

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Monograph

Persistent identifier:
lorenz_geschichte_elsass_1872
Title:
Geschichte des Elsasses von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart.
Subtitle:
Bilder aus dem politischen und geistigen Leben der deutschen Westmark.
Author:
Lorenz, Ottokar
Scherer, Wilhelm
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1872
Edition title:
Zweite, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
512 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Reichsstädte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Elsasses von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart.
  • Title page
  • Figure
  • Vorrede.
  • Inhalt.
  • Erstes Kapitel. Aelteste Geschichte des Elsasses.
  • Zweites Kapitel. Reichsstädte.
  • Drittes Kapitel. Mönchs- und Ritterdichtung.
  • Viertes Kapitel. Verfassungskampf und Bürgerzwist.
  • Fünftes Kapitel. Historiker und Mystiker.
  • Sechstes Kapitel. Das Straßburger Münster.
  • Siebentes Kapitel. Die ersten Franzosenkriege.
  • Achtes Kapitel. Kaiser Maximilians Zeit und der Bauernkrieg.
  • Neuntes Kapitel. Reformatorische Volksstimmungen.
  • Zehntes Kapitel. Predigt, Satire, Schule.
  • Elftes Kapitel. Die Reformation.
  • Zwölftes Kapitel. Die Protestantenkriege.
  • Dreizehntes Kapitel. Luthertum und Calvinismus.
  • Vierzehntes Kapitel. Auf der Höhe der Cultur.
  • Fünfzehntes Kapitel. Gegenreformation.
  • Sechzehntes Kapitel. Renaissance und Volksthum in der Litteratur.
  • Siebzehntes Kapitel. Der dreißigjährige Krieg.
  • Achtzehntes Kapitel. Der Fall von Straßburg.
  • Neunzehntes Kapitel. Die Universität Straßburg.
  • Zwanzigstes Kapitel. Französische Verwaltung.
  • Einundzwanzigstes Kapitel. Die Revolution.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Napoleonische Herrschaft und die deutschen Freiheitskriege.
  • Dreiundzwanzigstes Kapitel. Geistige Zwitterschaft.
  • Vierundzwanzigstes Kapitel. Gegenwart und Zukunft.

Full text

23— 
geschlechter geordnet werden; hierauf folgte eine Epoche vollkommener 
Selbstverwaltung der Bürgerschaft und die volle Unabhängigkeit ven 
allen bischöflichen Beamten. 
In Straßburg war es Bischof Heinrich von Veringen, unter 
dessen Regierung der erste entscheidende Schritt auf dieser vor- 
gezeichneten Bahn geschah. Anfangs sprachen die Schöffen nicht 
selber das Recht, sie überwachten bloß das Gericht, welches der 
Schultheiß nach den Statuten pflegte, bald jedoch findet man Gericht 
und Polizeiverwaltung in den Händen des Stadtraths. Dessen Macht 
ist es, die sich von Stufe zu Stufe hebt, so daß die Consuln und 
Richter, völlig unabhängig vom Bischof, auch die Ministerialen 
desselben vor ihr Forum ziehen, und den geistlichen Herrn mehr und 
mehr auf die Ausübung geistlicher Thätigkeit zu beschränken wissen. 
Immer als die Krone dieser städtischen Entwickelung wird man es 
anzusehen haben, wenn es gelingt, Kaiser und Könige zu bestimmen, 
daß sie das Gemeinwesen unter ihren eigenen unmittelbaren Schutz 
nehmen, und der Stadt die Rcichsunmittelbarkeit verleihen. Man 
hat in Straßburg das entscheidende Wort der Reichsfreiheit dank- 
baren Angedenkens immer dem König Thilipp von Schwaben zu- 
geschrieben, und die Staufer erklärten in der nächsten Zeit die 
Reichsstadt Straßburg zu wiederholten malen in ihren und des 
Reiches Schirm und gaben Brief und Siegel darüber. Ein einsichts- 
voller Bischof aber, Herr Heinrich von Stahleck, veranlaßte, daß 
die so gewachsenen Rechte der Stadt und ihre Beziehungen zum 
bischöflichen Hof- in einem Grundvertrag geordnet und festgestellt 
wurden, und von nicht geringerer Bedeutung war, daß Straßlurgs 
Stadtrath nun auch als Obergericht von allen Gemeinden angerufen 
wurde, welche unter dem Straßburger Krummstab lebten. 
In dieser Entwicklung eines großen Gemeinwesens zeigt sich 
uns nun das Bild des reinsten deutschen Lebens. Es kommt dabei 
nicht auf den Inhalt der Gesetze und Gebräuche im einzelnen an, 
die sich im Laufe zweier Jahrhunderte Geltung verschafften, denn 
was man in Straßburg als Recht erkannte, mochte Aehnlichkeiten
	        

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