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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
ludendorf_kriegserinnerungen_1919
Title:
Ludendorff, meine Kriegserinnerungen 1914-1918
Author:
Ludendorff, Erich
Buchgattung:
Biographie
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Als Chef des Generalstabes im Osten vom 22. August 1914 bis 28. August 1916.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Tannenberg. (Karten I. und II.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Berufung nach dem Osten,
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

192 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bajern. 
H. 14. 
4 Nach Verlesung des Protocolls und Bekanntmachung der seit 
der letzten Sitzung vorgekommenen Eingaben wird zur Tages- 
Ordnung geschritten, die in dem Sitzungs-Saale angeheftet ist. —# 
Sp. 381. 
Wegen § 13 u. 14 (. zu §6.47. 
„ S. 15. 
Die allgemeinen Sitzungen der Kammer der Abgeordneten 
sind mit Ausschluß der später bezeichneten Fälle öffentlich; sie 
können jedoch auf Verlangen von fünf Mitgliedern in einen ge- 
heimen Ausschuß verwandelt werden. 
F 16. 
Der König läßt die den Kammem vorzulegenden Berathungs- 
Gegenstände durch seine Minister oder besondern Commissarien an 
sie gelangen. Dieselben werden nicht blos mündlich vortragen, 
sondern ihre Anträge auch schriftlich übergeben, und überhaupr 
auch in der Folge die erforderlichen Erläuterungen ertheilen. Sie 
haben in den Versammlungen einen besondern Platz einzunehmen. 
— 
Wenn auf solche Art die Minister oder Königl. Commissarien 
erscheinen, um im Nahmen des Königs Vorträge zu machen, so“ 
bleiben alle in der Tages-Ordnung stelhenden Berathungen aus- 
gesetzt, und es wird erst nach Beendigung des Vortrages der 
Königl. Commissarien, wenn dieser nicht eine andere Einleitung 
nothwenvig machen sollte, zur Tages-Ordnung geschritten. 
8. 18. 
Die Berathung über die von den besondern Ausschüssen er- 
statteten Vorträge, welche jedesmal unter die sämmtlichen Mit- 
glieder zu vertheilen sind, kann nur nach drey Tagen vorgenommen 
werden, und die Mitglieder, welche hiebey über den Antrag zu 
sprechen wünschen, haben sich am Tage vor der Sitzung bey dem 
Secretariate mit dem Bemerken, ob sie für und wider den An- 
trag sprechen, zu melden, und ihren Wunsch vormerken lassen. # 
F. 19. 
Die Redner werden sodann nach der Reihe ihrer Sitze und 
mit der Eintheilung aufgerufen, daß sie abwechslungsweise für 
und wider sprechen.
	        

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