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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Monograph

Persistent identifier:
ludendorff_urkunden_1922
Title:
Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18
Author:
Ludendorff, Erich
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1922
Edition title:
Vierte, durchgesehene Auflage
Scope:
724 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Landwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Erster Abschnitt. Von der Regierung.
  • § 70. Begriff der Regierung.
  • § 71. Der Erlaß von Rechtsnormen.
  • § 72. Der Erlaß tatsächlicher Anordnungen.
  • § 73. Die Ausführungsverordnungen.
  • § 74. Das Organisationsrecht.
  • § 75. Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen.
  • § 76. Das Recht der Oberaufsicht.
  • Zweiter Abschnitt von der Gesetzgebung.
  • Dritter Abschnitt. Von der richterlichen Gewalt.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

498 Das Verfassungsrecht. g 75 
Es handelt sich vielmehr um ein materielles Regierungsrecht, das 
für die Betätigung der Staatsgewalt unentbehrlich ist. Das zeigt 
sich unter der Regentschaft. Die bloßen Ehrenrechte bleiben dem 
regierungsunfähigen Könige. Die Befugnis zur Verleihung von Aus— 
zeichnungen geht als Regierungsrecht der Ausübung nach auf den 
Regenten über. 
Bestritten ist es, ob der König verliehene Titel und Auszeich- 
nungen wieder zurücknehmen kann:?"). Dabei sind verschiedene Fälle 
zu unterscheiden. 
Die Amtsbezeichnung ist der Ausfluß der Bekleidung eines Amtes. 
Dieses wie die Beamteneigenschaft kann nur unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen durch straf= oder disziplinargerichtliches Urteil ent- 
zogen werden. Damit ist auch eine anderweite Entziehung des Amts- 
titels als ausgeschlossen zu betrachten. Dasselbe gilt analog von dem 
Charakter, der einem Teile einer Beamtenklasse beigelegt wird. Er 
ist der höhere Amtstitel und daher auch nur mit der Beamten- 
eigenschaft entziehbar. 
Der Adel, auch wenn er ein verliehener ist, muß gleichfalls als 
unentziehbar betrachtet werden. Denn das Adelsprädikat ist nach der 
einen Seile Beslandteil des Namens wenn auch nicht nur dieses — 
und damit ein Privatrecht. Wenn wegen dieser seiner Namenseigen- 
schaft der Adel nicht einmal durch Verbrechen verloren geht, so kann 
er erst recht nicht anderweitig entzogen werden. 
Titel als Prädikate, Orden und sonstige Auszeichnungen konnte 
der absolute Monarch willkürlich entziehen, wie er auch die Beamten 
nach Belieben entlassen konnte. Hinsichtlich der Orden ist dies in 
dem Edikte vom 18. Jannar 1810 ausdrücklich ausgesprochen. Hin- 
sichtlich der Beamtenentlassung und damit der Entziehung der Amts- 
titel ist der Monarch jetzt beschränkt, im übrigen ist ihm sein Recht 
verblieben. Wenn Titel und Orden durch strafrichterliches Urteil ver- 
:4) Dasür Braun, Die Zurückziehung von Titeln, Orden und 
Ehrenzeichen nach dem Verwaltungsrecht Preußens im Archiv für össenl- 
liches Recht Bd. 16 (1901), S. 528 ff.; Hubrich, Die Entziehung ver- 
liehener Ehrentitel in Preußen a. a. O. Bd. 22 (1907), S. 327 ff. vom 
Privilegienstandpunkte mit Einschränkungen; dagegen Labanud, Das 
Recht der Titel in der Deutschen Juristenzeitung 1907, S. 201; v. Mar- 
1 tz, Der staatlich verliehene Ehrentitel (in der Festgabe für Gierke), 
Breslau 1910.
	        

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