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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
ludendorff_urkunden_1922
Title:
Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18
Author:
Ludendorff, Erich
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1922
Edition title:
Vierte, durchgesehene Auflage
Scope:
724 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XIX. Der Friedensvorschlag des Papstes und der "englische Friedensfühler" im August und September 1917.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • § 8. Uebersicht.
  • § 9. Gebietsabschluß.
  • § 10. Staatsangehörigkeit.
  • § 11. Der Adel.
  • § 12. Die Kirchen und Religionsgesellschaften.
  • § 13. Die Gemeinden.
  • § 14. Die Bezirksverbände.
  • § 15. Die Kreiscorporationen.
  • § 16. Die Oberlausitz.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
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Full text

— 32 — 
im weiteren Ausschuß derselben. Die besondere Stiftsregierung 
dauerte in Unterordnung unter die Landescollegien gleichfalls fort 
bis 1818 (Bek. vom 30. Dez. 1818). Die Stifter haben jetzt 
ihre Bedeutung abgesehen von der Landstandschaft wesentlich nur 
noch in den Präbenden, die sie den Capitularen bringen, und in 
etwaigen Stiftungen, über welche die Capitel verfügen. Die Ca— 
pitulare werden vom König auf Vorschlag des Capitels ernannt. 
Das Staatsrecht hat nur noch bei der Zusammensetzung der 
Ständeversammlung dieser Stifter zu gedenken. 
Die Kirche als solche, als religiöse Institution, war unter 
den alten Ständen nicht vertreten. Es fragt sich, ob ihre Ein— 
richtung jetzt eine Darlegung im Staatsrecht beanspruchen kann. 
Im Allgemeinen muß diese Darlegung dem Kirchenrecht überlassen 
werden. Aber schon mit Rücksicht auf die Verfassung kann sie im 
Staatsrecht nicht völlig übergangen werden s. 8 12. 
Die Universität dagegen muß heutzutage in erster Linie als 
Lehranstalt aufgefaßt werden und ihre Einrichtung kann, trotz der 
Forterhaltung ihrer eigenthümlichen Organisation und corpora- 
tiver Rechte nicht getrennt werden von dem Zusammenhang mit 
dem gesammten Schulwesen. 
Was die Städte betrifft, so fallen sie heute unter den allge- 
meinen Begriff des Communalwesens, das neben den Städten 
auch die Landgemeinden und die sie ergänzenden selbstständigen 
Gutsbezirke umfaßt. Die Communaleinrichtung gehört zu den 
Grundlagen des Staatswesens; der Form nach besondere Orga- 
nisationen mit besonderen Rechten, nicht blos Verwaltungsbezirke 
des Staats, sind sie bestimmt, den Staat in gewisser Weise zu 
ergänzen und sind eben darum eine ganz allgemeine Einrichtung; 
sie enthalten eine Gebietsgliederung des Staats, nicht blos eine 
Personengliederung. Ihre Bedeutung ist eine sehr vielseitige; von 
ihrer Einrichtung im Allgemeinen ist in diesem Abschnitt zu 
reden. 
Keine andere öffentliche Corporation hat in derselben Weise 
Anspruch darauf, im Staatsrecht mitbetrachtet zu werden. Da 
aber die heutigen Bezirksverbände, obwohl in wesentlichen Punkten 
von den Gemeinden unterschieden, doch gleichfalls eine allgemeine 
Einrichtung auf der Grundlage der Gebietsgliederung sind, da sie
	        

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