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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Justiz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung, betreffend die Ausgabe von Baknoten in den Schutzgebieten.
  • Konzession der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsch-Ostafrikanische Bank in Berlin.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaft in Berlin.
  • Satzungen der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaft.
  • Verfügung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend Abänderung der Verfügung betr. Veräußerung und Belastung der Grundstücke der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Änderung derBetriebsordnung für das Lienhardt-Sanatorium.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Einführung der Hellerwährung.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Einlösung von Kupfermünzen.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1904.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Abänderung der Verordnung des Gonverneurs von Kamerun vom 12. Februar 1900, betreffend die Ausübung der Jagd südlich des Sanaga.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Sprachunterricht in den Schulen des Schutzgebiets.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 147 — 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Haupt- 
versammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf sechs Jahre. In jeder ordentlichen Hauptversammlung 
scheiden jedesmal so viel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen Mitgliedes spätestens in der 
sechsten ordentlichen Hauptversammlung nach seiner Wahl ein Ende erreicht. Bis die Reihe des Austritts 
durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Scheidet vor Ablauf der Wahlzelt ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die 
berbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. 
7 — Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen 
Eliedes. 
Eine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn fünf Mitglieder noch vorhanden sind. 
- Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vor- 
stand niederzulegen. Die Hauptversammlung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes auch vor Ablauf 
es Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer Mehrheit von drei 
lerteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. 
Über die Wahlen zum Aussichtsrat ist ein notarlelles Protokoll aufzunehmen. ç 
S § 27. Der Aussichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen 
tellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversommlung durch die an deren Schluß 
#wesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Einberufung einer besonderen Sitzung des 
ufsichtsrats bedarf. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Angehörige des Deutschen Relches seln. 
Bei Erledigung eines der Amter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten. 
Der Aussichtsrat hält seine Sitzugen in Berlin ab und wird von dem Vorsizenden durch eln- 
#echriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordem, 
n ndestens aber zweimal in jedem Jahr. Er muß binnen einer Woche berusen werden, wenn es von 
venigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstand schriftlich beantragt wird. 
teil Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Auffichtsrats mit beratender Stimme 
* Auf Beschluß des Aussichtsrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet oder von der Teilnahme 
ossen. 
w Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu 
Arlden, durch schriftliche Stimmahgahe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von 
en Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. 
ist § 28. Der Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 
Auz und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches oder an unbekanntem 
Meenthaltsort befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. 
Ves Die Mitglieder haben glelches Stimmrecht. Bei Stimmenglelchheit entscheidet der Vorsitzende. Die 
ahchlss= n vorbehaltlich der im fünften Absatz des § 27 getroffenen Bestimmungen mit Stimmen- 
gefaßt. 
§* 29. Der Aufsichtsrat beschließt selne Geschäftsordnung. 5 
8 30. Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der 
Hezlschaf und die Worte “% gehsch unter 7. der Namensunterschrift des Vorsitzenden 
at seines Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrats tragen. Der Aussichtsrat welst 
urch ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis aus. 
§8 31. Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung 
ud unterrichtet sich zu Hcher Zweck act dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann 
n czeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch 
abelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sochverständige die Bücher und Schriften 
W Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an 
* Handelspapieren und Waren, endlich die Betriebe in den Schutzgebleten an Ort und Stelle 
en. 
§5 32. Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob: 
a) die Prüfung der Bllanz und der Gewinn= und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsbercchts, 
b) bie Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzustellen ist, sowie die Feststellung 
der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe der 88 16, 19, 20 der 
Satzung, 
) die Genehmigung zum Abschluß von Verträgen betreffend Bau, Pachtung und Betrieb von 
Eisenbahnen und die Genehmigung der Grundsätze des Baues und Betriebes, 
4) die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken 
und Bergwerken, sofern der Gegenstand den Wert von 5000 M. übersteigt, und die Ge- 
nehmigung der Grundsätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften.
	        

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