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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Monograph

Persistent identifier:
luettringhaus_borussia_1858
Title:
Borussia. Bilder aus der Geschichte des preußischen Vaterlandes.
Author:
Lüttringhaus, Johann Dietrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Preußen
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Winckelmann & Söhne
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1858
Scope:
439 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
99. Der Derfflinger.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 84.) Verordnung, die Bekanntmachung des Postvereins-Vertrags vom 18ten August 1860 und des hierzu gehörigen Reglements betreffend; vom 14ten December 1860. (84)
  • Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860.
  • Reglement für den Postvereinsverkehr.
  • No. 85.) Verordnung, einige Nachträge zu der Postordnung vom 7ten Juni 1859 betreffend; vom 14ten December 1860. (85)
  • 14. Stück (14)

Full text

(199 ) 
Bei den mit Marken ungenügend fraukirten Kreuz- oder Streifband-Sendungen wird das 
gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder Loththeile 
angesetzt. Kreuz- und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig 
behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich angenom- 
men werden. 
Art. 23. Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsgemäß verpackt sind, wird Waarenproben 
bis zu 2 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Ent- und Muster. 
fernung (im Falle der Nichtfrankirung nebst Zuschlag) erhoben. 
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich als Briefpost- 
Sendungen zu behandeln. 
Art. 24. Für recommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Recomman= Recomman-= 
dationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterreichischen Neukreuzern oder 6 Kreuzern dirte Briefe. 
Südd. Währ. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. 
Die Recommandations-Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten (Retour- 
Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine weitere 
Gebühr bis zur Höhe von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. 
Währ. von dem Absender zu erheben. 
Die Recommandation von Kreuzband= und Mustersendungen ist gestattet. Für dergleichen 
recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22 und 23) die 
Recommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen 
die für recommandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung. 
Art. 25. Für einen abhanden gekommenen recommandirten Brief wird, mit Ausnahme Ersatzleistung. 
eines durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Verlustes, dem Absender 
eine Entschädigung von 14 Thlrn. oder 21 fl. Oesterr. oder 247 fl. Südd. Währ. geleistet. 
Das Reclamationsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an. 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbezirken ge- 
wechselten recommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatzleistung in den 
einzelnen Bezirken etwa bestehenden abweichenden Vorschriften. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, in deren 
Bezirke der Brief aufgegeben worden ist. Wenn eine Postverwaltung für einen erweislich nicht 
in ihrem Bezirke verloren gegangenen Brief dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie sofort 
von derjenigen Verwaltung zu entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat. 
Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende 
Verwaltung zu nehmen und so fort. Den Schaden trägt schließlich diejenige Verwaltung,
	        

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