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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monografie

Persistenter Identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Titel:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Autor:
Bollmann, Johannes
Erscheinungsort:
Bremen
Herausgeber:
G. A. von Halem
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
bremen
Erscheinungsjahr:
1904
Umfang:
259 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Register
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • § 89. Das Unterrichtswesen.
  • § 90. Staat und Kirche.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Volltext

227 
  
Zur Errichtung einer Privatschule ist obrigkeitliche Genehmigung 
erforderlich (V. den Privatunterricht und die Privatlehrinstitute betr. 
v. 12. Dez. 1814 S. 192); sie wird vom Senat nach gutachtlichem 
Bericht der Deputation erteilt. Die Privatschulen stehen unter behörd— 
licher Aufsicht. 
Zur Erteilung von Privatunterricht bedarf es weder eines 
Befähigungsnachweises noch einer Konzession; an öffentlichen Schulen 
angestellte Lehrer bedürfen der Erlaubnis der vorgesetzten Behörde. 
8 90. Staat und Kirche. 
I. Die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten ist ein be— 
sonderer Zweig staatlicher Tätigkeit. Die großen Religionsgesellschaften 
haben nach der geschichtlichen Entwicklung in Deutschland auch heute 
nicht die Stellung von Privatvereinen; für sie besteht eine besondere 
Ordnung öffentlichen Rechtes. 
Die Religionsgesellschaften im Staat unterliegen seiner Herrschaft, 
in dieser Richtung bezeichnet als Kirchenhoheit, jus circa sacra. 
Nach der Verfassung übt der Senat die Rechte des Staates in 
kirchlichen Angelegenheiten aus (§ 57d);1) er hat die Oberaussicht 
über das Kirchenwesen und über die Vermögensverwaltung der Kirchen, 
umfassend „Abnahme und Zuschreibung aller über solche Verwaltungen 
geführten Rechnungen“ (§ 57c). Zur regelmäßigen Ausübung dieser 
Befugnisse besteht die Senatskommission für kirchliche Angelegenheiten. 
Die Mitwirkung der Bürgerschaft ist ausdrücklich vorbehalten 
bei der Gesetzgebung in kirchlichen Dingen (Verf. § 570), d. h. staat- 
lichen Anordnungen, kirchliche Verhältnisse betreffend, soweit sie sich 
nicht aus dem vom Senat geübten Oberaufsichtsrecht ergeben oder 
als Ausfluß des dem Senat ferner zustehenden protestantischen 
Episkopalrechtes (unten II) innerkirchliche Verhältnisse betreffen.)) 
Aus der Kirchenhoheit folgt das Recht des Staates über die 
Zulassung neuer Religionsgemeinschaften zu bestimmen 
(jus rekormandi). Nach der Verfassung ist jeder Staatsangehörige 
„zu gemeinsamen häuslichen Ubungen seiner Religion berechtigt" (§ 12). 
1) Ebenso Hamburger Verfassung Art. 23 und in Lübeck. 
1) Friedberg, Das geltende Verfassungsrecht der evangelischen Landes- 
kirchen in Deutschland, §6 Anm. 18 S. 56.
	        

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