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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
9
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Staatsrechtliche Entwicklung der wettinischen Lande bis zu Ende des fünfzehnten Jahrhunderts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Staatsrechtliche Entwicklung der wettinischen Lande bis zu Ende des fünfzehnten Jahrhunderts.
  • § 2. Das albertinische Kurfürstentum bis zum Untergang des alten Reichs.
  • § 3. Das Königreich Sachsen. Verfassungsausübung.
  • § 4. Fortsetzung. Das Verhältnis zu Gesamtdeutschland.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

2 Geschichtliche Einleitung. 8 2. 
  
zerschlagen. Der Name verblieb einem unscheinbaren Bruchstück davon, dem Lauenburger Lande, 
das den Askaniern überlassen worden war. Bei einer Erbteilung innerhalb des askanischen Hauses 
kam nachher dieses kleine Gebiet mit dem Wittenberger Lande, das von Anhalt aus erobert und 
kolonisiert worden war, an die eine Linie; beide zusammen hießen jetzt das Herzogtum Sachsen. 
Durch eine weitere Teilung zerfielen sie wieder in die Herzogtümer Sachsen-Lauenburg und Sachsen- 
Wittenberg. Als nun die Linie Sachsen-Wittenberg 1423 im Mannesstamme erlosch, behandelte 
Kaiser Sigismund dieses Herzogtum als heimgefallenes Reichslehen und verlieh es dem Mark- 
grafen von Meißen, Friedrich dem Streitbaren. 
So übertrug sich der alte ruhmreiche Name auf die wettinischen Lande. Zugleich brachte das 
an sich nicht sehr umfangreiche Gebiet die kurfürstliche Würde. In dem Streite zwischen 
Lauenburg und Wittenberg um die sächsische Kur hatte Kaiser Karl IV. durch die Prager Bulle 
von 1355 zugunsten des letzteren entschieden. Diese Entscheidung wurde bestätigt in der Goldnen 
Bulle von 1356, welche die Stellung der Kurfürsten für das ganze Reich ordnete, und im gleichen 
Jahre noch einmal besonders durch einen dem Herzog von Sachsen-Wittenberg ausgefertigten 
Lehensbrief des Kaisers, die sogenannte sächsische Goldne Bulle. 
So gab die Gunst Sigismunds der rasch aufsteigenden Macht des Hauses Wettin auch noch 
die bevorzugte Stellung im Reichskörper und damit würden sich vielleicht die Tore geöffnet haben 
zu einer noch reicheren Zukunft, hätte nicht der nämliche Kaiser fast zu gleicher Zeit die Kurwürde 
in Brandenburg dem fränkischen Hohenzoller verliehen. — 
Was bedachtsam erworben war, rissen die Erbteilungen jeweils wieder auseinander. Das 
Erlöschen des einen und anderen Zweiges glich dann wohl den Schaden wieder aus. Auf diese 
Weise fanden sich im Jahre 1482 noch einmal sämtliche Wettinische Lande vereinigt, nachdem in 
diesem Jahre eine thüringische Nebenlinie ausgestorben war. Die Söhne Kurfürst Friedrich des 
Sanftmütigen, Ernst und Albrecht, besaßen und verwalteten ihr väterliches Erbe samt dem neu- 
angefallenen Zuwachs gemeinsam. Nur hatte der Erstgeborene, Ernst, um den Bestimmungen 
der Goldnen Bulle zu genügen, das Herzogtum Sachsen und die Kurwürde im voraus. Unterm 
26. August 1485 wurde aber nun zwischen den beiden Brüdern die Teilung vollzogen. Ernst 
erhielt zu dem Herzogtum Sachsen Thüringen, Albrecht erhielt Meißen. Die Grenzen waren ab- 
sichtlich so gezogen, daß die Gebiete vielfach ineinander griffen, damit ein Zusammenhalten der 
beiden Linien zur Notwendigkeit wurde. Zunächst war diese Teilung nur eine von vielen. Die 
Geschichte hat ihr aber einen besonderen Stempel aufgedrückt, indem sie ihr in gewissem Maße 
Endgültigkeit verlieh. Die Scheidung der Ernestinischen und der Albertinischen Linie des Hauses 
Wettin ist bis auf den heutigen Tag bestehen geblieben. 
Der Schwerpunkt schien anfänglich in das thüringische Land verlegt zu sein. Unter dem 
Schutze der ernestinischen Kurfürsten vollzog sich die Reformation. Wittenberg und die Wartburg 
gehörten damals zusammen. Infolge des Schmalkaldischen Krieges gewinnt aber Meißen seine 
vorwiegende Stellung zurück. Sein Herzog Moritz wird vom Kaiser Karl V. mit den Ländern des 
geächteten Kurfürsten Johann Friedrich des Großmütigen belehnt und als Kurfürst von Sachsen 
anerkannt (4. Juni 1547). Auf diese Weise vereinigt sich die Hauptmasse des wettinischen Besitzes 
bei der jüngeren, der albertinischen Linie. Doch sind dabei bedeutende Abzüge in Rechnung zu 
bringen. Abgesehen davon, das einige Gebietsstücke im Vogtland bei dieser Gelegenheit an die 
böhmische Krone kamen, gingen auch die Ernestiner keineswegs ganz leer aus. Der jüngere Bruder 
des Kurfürsten, Johann Ernst, entging der Achtung und behielt sein Land (Koburg, Hildburghausen), 
welches nach seinem Tode der ernestinischen Hauptlinie zufiel. Ferner war bestimmt, daß den 
Söhnen des Geächteten durch Belassung eines angemessenen Gebietes die fürstliche Stellung 
gesichert bleiben solle; die Striche von Weimar, Gotha, Eisenach wurden ihnen zu diesem Zwecke 
zurückgewährt. Endlich wurde noch im Jahre 1554 der Naumburger Vertrag geschlossen, in welchem 
zu völliger Aussöhnung der beiden Linien die Ernestiner das Gebiet von Altenburg und Benach- 
bartes freiwillig zugeteilt erhielten. 
In solcher Weise erhielt die Auseinandersetzung zwischen den beiden Linien ihre endgültige 
Gestalt und wurden die festen Umrisse gezogen für das neue Kurfürstentum albertinischer Linie, 
das von hier an seinen besonderen geschichtlichen Gang geht. 
§ 2. Das albertinische Kurfürstentum bis zum Untergang des alten Reichs. Entscheidend 
für das weitere Schicksal des Kurfürstentums wurde es, daß das albertinische Haus, im Gegensatz 
zu dem ernestinischen, alsbald den unstaatlichen Grundsatz der Erbteilung verließ und durch Ein- 
führung der Individualsukzession die feste Zusammengehörigkeit seines Gebietsbestands sicherte. 
Durch die Goldene Bulle von 1356 war für die Kurwürde und die Länder, auf welchen sie 
ruhte, die Primogeniturordnung vorgeschrieben worden (cap. VII). Das würde für Sachsen nur 
Wirksamkeit gehabt haben#bezüglich des verhältnismäßig kleinen Wittenberger Landes, wie man
	        

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