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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
9
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Das albertinische Kurfürstentum bis zum Untergang des alten Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Staatsrechtliche Entwicklung der wettinischen Lande bis zu Ende des fünfzehnten Jahrhunderts.
  • § 2. Das albertinische Kurfürstentum bis zum Untergang des alten Reichs.
  • § 3. Das Königreich Sachsen. Verfassungsausübung.
  • § 4. Fortsetzung. Das Verhältnis zu Gesamtdeutschland.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
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Full text

82. Das albertinische Kurfürsten tum bis zum Untergang des alten Reichs. 3 
  
ja auch im Jahre 1485 daneben mit der Hauptmasse des Gebietes unbedenklich nach alten Teilungs- 
grundsätzen verfuhr. 
Nun hatte aber auch Herzog Albrecht in seinem sogenannten Testamente von 1499 für seine 
Linie die Individualsukzession angeordnet. Es handelte sich dabei um ein förmliches Hausgesetz; 
denn es wurde mit Zustimmung der Agnaten erlassen und vom Kaiser bestätigt. Seinem Wort- 
laute nach bezweckte es freilich, diese Individualsukzession nicht sowohl in der Form der Primo- 
genitur, als vielmehr in Gestalt eines Seniorates festzusetzen.1) 
Als nun die Kur an die albertinische Linie kam, machte es sich von selbst, daß man die für 
diese vorgeschriebene Form der Individualsukzession auch maßgebend sein ließ für die allgemeine 
hausgesetzliche Erbfolge und das Testament Herzog Albrechts fortan in diesem Sinne handhabte. 
Auf diese Weise wurde die Primogeniturordnung zur Regel. 
Doch galt sie zunächst keineswegs ausschließlich. Das Testament Herzog Albrechts hatte 
nämlich die Unteilbarkeit nur angeordnet für den bereits vorhandenen Besitz seines Hauses und 
wegen etwaiger späterer Erwerbungen ausdrücklich bestimmt, daß sie sollten „brüderlich und frunt- 
lich zugleich geteilt werden“. 
Damit hängt denn ein wichtiger Begriff des damaligen Staatsrechts zusammen. Nur die also 
gebundenen Gebiete werden als „der geschlossene sächsische Landesbezirk“, als „der vereinigte 
sächsische Landeskörper“ angesehen, sie sind „inkorporirt“. Die übliche Bezeichnung ist: „Kur- 
und Erblande“ oder „vereinigte Kur= und Erblande“. Den Gegensatz bilden die nicht „vereinigten“, 
„nicht inkorporirten Lande“. 
Zu den Kur-- und Erblanden wird gerechnet: vor allem natürlich, was Herzog Albrecht selbst 
aus der Teilung von 1485 erworben hatte; dann aber auch, was später infolge des Schmalkaldischen 
Kriegs und der Wittenberger Kapitulation auf Kosten der Ernestiner hinzukam, denn das gilt alles 
noch als fortgesetzte Erbesauseinandersetzung; endlich können auch nachträglich gemachte sonstige 
Erwerbungen durch ausdrückliche Anordnung noch damit vereinigt, inkorporiert werden. 
Aller andere Besitz des Hauses wäre demnach freier Erbteilung unterstellbar gewesen. Nach- 
träglich wurde jedoch die Primogeniturordnung auch auf diese ausgedehnt. Als der entscheidende 
Wendepunkt gilt das Testament Johann Georgs I. von 1652, mit kaiserlicher Bestätigung, aber 
ohne Zustimmung der Agnaten errichtet.?) Damit fiel der ursprüngliche rechtliche Unterscheidungs- 
grund zwischen Erblanden und nicht inkorporierten Landen dahin. 
Aber nicht auch diese Unterscheidung selbst, denn diese hatte neben der Unteilbarkeit der ersteren 
noch andere Gründe, die jetzt desto mehr in den Vordergrund treten. Sie sind von zweierlei Art. 
Einmal besteht hier eine Verschiedenheit in der Einrichtung des landesherr- 
lichen Regiments. Die Forderung einer einheitlich gestalteten, überall gleichmäßig arbei- 
tenden Staatsmaschine ist doch erst seit der französischen Revolution so unbedingt zur Herrschaft 
gelangt. Vorher ließ man gern jeden neu hinzukommenden Gebietsteil bei seiner Art, bewahrte 
Gerichts-- und Verwaltungsordnung und ließ auch wohl die nötigen allgemeinen Anordnungen 
für jeden Teil besonders ergehn. Daher die Einrichtung von Provinzialministerien in Preußen, 
wie in Frankreich, daher die Ausdrucksweise: „die preußischen Staaten“ und „die chursächsischen 
Staaten“. Herstellung einheitlicher Einrichtungen ist hier nichts Selbstverständliches, sondern be- 
deutet schon eine besonders starke Zusammenfügung. Sie ist das Ergebnis längeren Bestandes 
der Verbundenheit der Gebietsteile; die schöpferische Tat des staatsmännischen Geistes vermag die 
Entwicklung abzukürzen. Für Sachsen ist dies geschehen durch den Kurfürsten August (1553—1586), 
der wie für die Ordnung der Kirche, so für die Justiz, für die Polizei= und Finanzverwaltung Großes 
geleistet und namentlich für die einheitliche Oberleitung die geeigneten Zentralbehörden geschaffen 
1) Es sollen zunächst die beiden Söhne Albrechts, Georg und Heinrich, das Land gemeinsam 
haben, nach dem Tode des einen fällt es an den Üüberlebenden allein, und nach dessen Tode be- 
kommt es alsdann „under irer beider leibs lehns erben, werntlichs stands der Eldiste, so darzu tug- 
lich sein wurde, oder wo der eldeste nach achtung irer Lande und lewte zu regieren nicht tuglich 
noch schicklich sein, der nechste des Alters, darnach, Regierung der Lande haben vnd halten“. Lünig, 
Reichs-Arch., P. spec., Cont. II S. ö50lff. 
2) Es wird behauptet, daß Johann Georg in eben diesem Testament, in welchem er den Grund- 
sätzen der Primogeniturordnung zu allgemeiner Geltung verhalf, in vollem Widerspruch damit 
eine Art Erbteilung vorgenommen habe, indem er zugunsten seiner jüngeren Söhne die besonderen 
Herzogtümer Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Merseburg und Sachsen-Zeitz ausschied, die zum Glück 
nach nicht allzu langer Zeit sämtlich wieder eingingen und ihre Gebiete an die Hauptlinie zurück- 
fallen ließen. In Wirklichkeit war aber dabei doch die Oberhoheit des Erstgeborenen, Johann 
Georgs II., der Form nach gewahrt geblieben. Vgl. Weiße, Gesch. der Chursächs. Staaten . 
S. 83 ff. Von einer eigentlichen Landesteilung im älteren Sinn kann man also nicht sprechen. 
1*
	        

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